Das Folgen von illegitimen Erleichterungen und wo sie hinführen

Dec 31, 2021Artikel

Das Folgen von illegitimen Erleichterungen (ruḫaṣ[1]) und wo sie hinführen

Auszug aus dem Buch „Die Macht der vorherrschenden Kultur“ – Ṣultat aṯ-ṯaqāfa al-ġāliba von Ibrahim b. ʿUmar S., (S. 75-92)

Als der Scheich Abū Ismāʿīl al-Harawī (gest. 481 n. H.) über die Wege derer nachsann, die zu Gott gehen, und über den Status des Verlangens nach Gott sprach, erwähnte er, dass das Verlangen der muslimischen Gelehrten und Gläubigen, die er „Menschen der Überlieferungen“ nennt, „verhindert ihre Leute, dass sie zu den leichtfertigen ruḫṣa zurückkehrt.“[2] Dies ist ein weitreichender Ausdruck mit tiefer Beweiskraft. In der Folge wird auf einige Anforderungen der Bedeutung dessen eingegangen.

Da wir in diesem Buch wiederholt darauf hingewiesen haben, dass jede Denkschule, die die Beschränkungen der vorherrschenden Kultur in ihre Hände legt und sich ihr gegenüber ergibt, mit Ungereimtheiten zwischen den Texten der Scharia und dieser vorherrschenden Kultur kollidieren wird. Deshalb ist es unter diesen Schulen üblich, Mechanismen zu verwenden, die ihnen helfen, einige Aspekte der Scharia loszuwerden, um sich vor diesem Widerspruch zu schützen. Wir haben bereits zwei Mechanismen diskutiert, nämlich zum einen „Die Methode der Zersplitterung“ und „Der kategorische Charakter der Scharia.“ Vor uns liegt nun ein weiterer Mechanismus, und zwar „Das Folgen der Erleichterungen (ruḫaṣ)“.

Die Zusammenfassung dieser Mechanismus ist, dass das islamische Erbe viele selbstständige Interpretationen (Idschtihad) der Scharia beinhaltet. Wenn wir also in der Lage wären, die Erleichterungen jedes Gelehrten zu sammeln, hätten wir eine Zusammenstellung, die es uns ermöglichen würde, die uns von der vorherrschenden Kultur auferlegten Gegebenheiten auf diese aufzubauen und zu legitimieren. Ich habe einmal gelesen, dass ein Schriftsteller mit genervter Miene sagte: „Wie komisch ist es, dass das Streben nach Erleichterung als Ketzerei gilt, obwohl Allah es liebt, dass gemäß Seinen Erleichterungen gehandelt wird?“ Und dass dieser Satz eine schwache Idee sei, die nur die späteren Gelehrten vertreten haben.

Die Wahrheit ist, dass derjenige, der dies sagte, nicht zwischen „Allahs Erleichterungen“ und „Erleichterungen der Mudschtahids“ unterschied. Der Unterschied zwischen den beiden ist der genaue Unterschied zwischen „wissenschaftlicher Arbeit“ und „falscher Arbeit“. 

Die wissenschaftliche Arbeit zu „Allahs Erleichterungen“ bedeutet, dass wir uns bemühen, die Implikationen der Offenbarungstexte zu erkennen und ihren Inhalt systematisch und geordnet zu analysieren, um zu einer höchstwahrscheinlichen Erleichterung von Allah zu gelangen. Und dementsprechend handeln wir.  Was die gefälschte Arbeit hinsichtlich der „Erleichterung der Mudschtahids“ angeht, so bedeutet dies, einen selektiven, nicht systematischen Prozess durchzuführen, bei dem die Rechtsprechung von jedem der muslimischen Imame befolgt wird und was er als Erleichterung ansah, so dass wir die Gesamtheit dessen haben, was einige als eine Erleichterung betrachteten. So wurde das Kriterium von Erleichterung das Vorhandensein einer Fatwa“, und nicht „das Vorhandensein von Beweisen.“ Auch wenn wir den deutlichen Hinweis darauf sehen, dass der Text mit der Erleichterung kollidierte, für die der Mudschtahid eine Fatwa gab. Die wissenschaftliche Grundlage für solche Erleichterungen ist von Natur aus widersprüchlich. 

So kollidiert die Erleichterung, welche auf dem „Analogieschluss“ aufbaut, in einer Angelegenheit mit der Erleichterung, die auf dem „Verbot des Analogieschlusses“ in einer anderen Angelegenheit aufbaut. Und die Erleichterung, die auf der „Aussage eines Prophetengefährten“ aufbaut, kollidiert wiederum mit dem „Verbot der Aussage eines Prophetengefährten“ in einer anderen Angelegenheit.

Um ein Beispiel zu geben: Ich habe einmal mit jemandem darüber gesprochen, den Bart zu kürzen, und er sagte zu mir: „Ibn ʿUmar kürzte seinen Bart und seine Handlung ist ein Beweis (ḥuǧǧa), weil er Zeuge der Offenbarung war“.  Dann kamen wir zum Thema Musikinstrumente und ich sagte zu ihm: „Ibn Masʿūd schwor, dass lahwu l-adīthi (im Koranvers) die Musik ist.“ Also sagte er, dass nur der Vers zu beachten sei, und die Aussage des Gefährten sei ein Idschtihad, der nicht bindend für andere nach ihn sei. Zwischen seinen Worten lagen nur wenige Minuten! Einmal hält er sich an die Erleichterung, welche auf der Beweiskraft der Aussage eines Prophetengefährten aufbaut und ein anderes Mal richtet er sich nach der Erleichterung, welche auf die fehlende Beweiskraft der Aussage des Prophetengefährten aufbaut. Natürlich gehören diese beiden Themen Musikinstrumente und Bart nicht zu den Prioritäten der Religion, aber ich wollte nur die systemlose Methodik bei der Erlangung von Erleichterungen darstellen. 

Wie dem auch sei, stelle dir vor, dass wir tatsächlich den Weg der „Erleichterung der Mudschtahids“ gegangen wären und nicht danach gestrebt hätten, „den Willen Allahs zu erfüllen“. Versteht diese Person genau, was das Ergebnis sein wird?  Ist sich diese Person bewusst, wie das endgültige Bild aussehen wird? Das Ergebnis ist, dass es zulässig sein wird, dass die Gebete aufgrund einiger juristischer Anomalien aus drei Gebeten bestehen, und dass es nach der Meinung einiger Juristen von Kufa erlaubt ist, Alkohol, welcher nicht aus Trauben hergestellt wurde, zu trinken. Ebenso wird es einem Mann erlaubt sein, so viele Frauen wie er will zu heiraten, mit der Absicht zu genießen (befristete Ehe ohne Vormund) nach der Meinung einiger Juristen von Mekka, und es ist zulässig, ribā al-faḍl[3] zu begehen, basierend auf einem der beiden Aussprüche von Ibn ʿAbbās. Des Weiteren sei baiʿ al-ʿina zulässig, basierend auf den Aussagen von aš-Šāfiʿī, und ebenso ist der baiʿ ad-dain (eine verbotene Verkaufsart) zulässig, basierend auf den Aussagen von aš-Šāfiʿī. Außerdem wäre es gestattet, Zinsen in zeitgenössischem Geld zu nehmen, weil es nicht Gold oder Silber ist, nach der Meinung einiger der Hanafiten Indiens. Es wäre dann erlaubt, die königlichen Grundstücke einzuverleiben, basierend auf darauf, dass er das Recht hat zu geben, was immer er will, da einige Fatwas entsprechend ausgestellt wurden. Und es ist erlaubt, Bestechungsgelder zu zahlen, wenn man sein Ziel nur so erreichen kann, nach der Meinung einiger Juristen. Des Weiteren wäre es erlaubt, wilde Tiere mit Reißzähnen und Vögel mit Krallen zu essen, basierend auf einem von Maliks zwei Aussprüchen (…).

Glaubt ihr wirklich, dass der Prophet, Friede sei mit ihm, als er sagte: „Allah liebt es, dass seine Erleichterungen praktiziert werden“[4] damit meinte, dass Allah es liebt, wenn wir solchen juristischen Anomalien folgen?! Also reduzieren wir die Gebete auf drei, wir trinken Alkohol, wir begehen Ehebruch, wir zahlen Bestechungsgelder, wir konkurrieren in Lehen, wir essen verbotene Tiere (…)?! Stell dir vor, dass der Allmächtige die Offenbarung offenbart hat, damit unser Verhalten so wäre?! 

Habt ihr nicht das Gefühl, dass dieses Verhalten im Grunde nicht mit der Aussage des Allmächtigen übereinstimmt: „Sie haben Allah nicht eingeschätzt, wie es ihm gebührt.“ (az-Zumar: 67). Glaubt ihr, dass das Herz mit der Verehrung der göttlichen Offenbarung erfüllt werden kann und gleichzeitig den Erlaubnissen der Mudschtahids nachgehen kann?! 

Die Endergebnisse jeder Idee offenbaren die wissenschaftliche Fragilität der Idee selbst, und daher leugnet der Betrachter der „Theorie des Folgens der Erleichterungen“ und der Bedeutung dessen nicht für einen Augenblick, wie elend diese Theorie ist und dass es mit dem Offenbarungsgeist und der Ethik der islamischen Gesetzgebung widerspricht. Zu dem, was einige Personen erwähnen, welche von der vorherrschenden Kultur beeinflusst sind, dass die starke Verurteilung des „Folgens von Erleichterungen“ aus „historischer“ Sicht so nicht bekannt war, insbesondere in Verbindung mit dem Konzept der „Ketzerei“ oder dem „Abfall aus der Religion“, so ist dies ein gravierender Mangel im Studium der Rechtsbegriffsgeschichte. 

Dies führt uns zu einem der wichtigsten Prinzipien des Studiums der Begriffsgeschichte, nämlich „dass die Suche nach dem Inhalt des Begriffs und nicht nach einem seiner Wortlaute erfolgen sollte.“ Dies ist ein logisches Prinzip, das von der Objektivität und wissenschaftlichen Rationalität auferlegt wird.  Zur Veranschaulichung soll einmal ein Beispiel gegeben werden: Wenn wir die historische Entstehung des Begriffs „Analogieschluss“ untersuchen wollen, werden wir zu definitiv irreführenden Urteilen kommen, wenn wir historisch nach dem gleichen Wortlaut „Analogieschluss“ suchen, da wir feststellen werden, dass der Begriff „Analogieschluss“  von den Gefährten und Anhängern nicht als offizieller technischer Fachbegriff verwendet wurde, um das Phänomen des „Dem nicht Vorgeschriebenen das Urteil des Vorgeschriebenen zu geben“ auszudrücken. Wenn wir jedoch nach dem Inhalt per se suchen, nämlich „Die Überschreitung des Urteils des Vorgeschriebenen zum nicht-Vorgeschriebenen“, dann kommen wir zu akkuraten historischen Urteilen, da wir feststellen werden, dass der Analogieschluss ‚mit seinem Inhalt‘ und nicht ‚mit seinem Wortlaut‘ in der Rechtsprechung der Gefährten und ihrer Anhänger gängig und üblich war. Und genauso, wenn wir nach dem Konzept der „Berücksichtigung der Allgemeinwohl“ (maṣlaḥa al-mursala) mit dem gleichen Wortlaut suchen, dann gelangen wir zu irreführenden Urteilen, wie beispielsweise der Umstand, dass ʿUmar bin al-Ḫaṭṭāb den Begriff „Berücksichtigung des allgemeinen Interesses“ nicht kenne, weil er diesen Begriff sein ganzes Leben lang nicht verwendet hat. Aber wenn wir den Inhalt der „Berücksichtigung des allgemeinen Interesses“ selbst historisch untersuchen, werden wir zu einem genauen historischen Urteil gelangen. Nämlich, dass das Ausmaß der Präsenz der „Berücksichtigung des allgemeinen Interesses“ in der Rechtsprechung der rechtgeleiteten Kalifen zu früher Zeit, auch wenn sie nicht den gleichen Begriff verwendeten, offenbart. Insbesondere in den politischen Entscheidungen von ʿUmar bin al-Ḫaṭṭāb. Ich denke, dies ist ein sehr klares und objektives Prinzip und eine grundlegende Determinante der wissenschaftlichen Methode zum Studium der “Geschichte der Begriffe”.

Kommen wir nun zu unserem Thema zurück und stellen uns die Forschungs- bzw. wesentliche Frage: Was ist der Inhalt des „Auswählerischen Folgens von Erleichterungen“?

Tatsächlich ist es so, dass der Inhalt des „Befolgens der Erleichterungen“ klar und prägnant lautet: „Wenn die Gelehrten in einer Angelegenheit eine Meinungsverschiedenheit haben, dann darf dem gefolgt werden, was „leichter“ ist und nicht dem, was laut Beweisen wahrscheinlicher ist. So ist das wahrscheinliche bzw. überwiegende in einer Angelegenheit, in der es Meinungsverschiedenheiten gibt, nicht der Beweis, sondern das leichtere, und das, was einem selbst am einfachsten fällt.  Und es obliegt einem nicht mehr, nach dem wahrscheinlichstem zu suchen. Dieser interne Inhalt der Theorie des „Folgen von Erleichterungen“ erscheint auf der praktischen Ebene dieser Theorie klar. Nehmt zum Beispiel diesen realistischen Fall: Wenn ein Gelehrter eine Fatwa herausgegeben hat, in der etwas erleichtert wurde, und man stellt fest, dass die Fatwa im Widerspruch zu den Beweisen steht, so muss gemäß der Scharia-Methode sich an den Beweis gehalten werden und die Fatwa des Gelehrten muss ignoriert werden. Aber gemäß der Theorie des „Folgens der Erleichterungen“ ist es zulässig, die Fatwa des Gelehrten zu nehmen, wenn dies einfacher und wünschenswerter ist, während die Beweise ignoriert werden.

Dieser „Inhalt“ wird in vielen Wortlauten in der Sprache der frommen Altvorderen ausgedrückt, unter den berühmtesten dieser Ausdrücke: Folgen der Erleichterungen (tatabbuʿ ar-ruḥaṣ), die Abnormalitäten der Angelegenheiten (šuḏūḏ al-masāʾil), Fehler der Gelehrten (zallāt al-ʿulamāʾ) und weitere.

Dies offenbart die mit diesem Grundsatz verbundenen „moralischen Warnungen“, die alle hinsichtlich der Beweise ähnlich sind. Oftmals wird gesagt: Hüte dich davor, den „Erleichterungen der Gelehrten“ zu folgen und die Beweise zu verlassen, hüte dich davor, den „Abnormalitäten der Gelehrten“ zu folgen und die Beweise zu verlassen, hüte dich davor, den „Fehler der Gelehrten“ zu folgen und die Beweise zu verlassen.

Alle diese Ausdrücke und ihre Varianten haben eine Bedeutung, die lautet: „Bei Meinungsverschiedenheiten das Beste der Beweise vorziehen.“ Dies bedeutet, dass das Kriterium für die Gewichtung bei einer Meinungsverschiedenheit der Gelehrten das einfachste, nicht der Beweis ist. Dies ist die Bedeutung, der Inhalt und das Wesen von „Folgen der Erleichterungen“. 

Wenden wir uns nun den historischen Bezeugnissen der Rechtsprechung der frommen Altvorderen zu, um die Stellung dieses Begriffs in ihrer Rechtsprechung zu erkennen, in seiner Bedeutung und seinem Inhalt und nicht unbedingt im Wortlaut, da wir tatsächlich feststellen, dass die frommen Altvorderen diese Bedeutung zutiefst verworfen haben und sie mit dem Abfall von der Religion verknüpft haben.

Als Beispiele ist anzuführen: Ziyād bin Ḥadīr sagte: „ʿUmar bin al-Ḫaṭṭāb fragte mich: ,Weißt du, was den Islam zerstört?‘“ Ich sagte: Nein. ʿUmar bin al-Ḫaṭṭāb entgegnete: „Der Fehler des Gelehrten zerstört ihn und die Auseinandersetzung des Heuchlers mit dem Buch und das Urteil fehlgeleiteter Imame.“[5]

Sie sehen hier, dass ʿUmar bin al-Ḫaṭṭāb die den Beweisen widersprechende Erleichterung des Gelehrten nicht als legitime Angelegenheit rechtfertigte, sondern sie für einen Fehltritt hielt, der den Islam zerstören kann. Die Zerstörung des Islam hat eine Bedeutung, die der Ketzerei Nahe kommt, und sogar schwerer als dies ist.

Ibn ʿAbbās sagte: „Wehe den Anhängern der Fehltritte der Gelehrten.“ Er wurde gefragt: „Was bedeutet das?“ Er sagte: „Der Gelehrte trägt seine Meinung vor, dann überliefert er dies als angeblichen Hadith des Propheten und er handelt demnach und die Anhänger fahren mit dem fort, was sie gehört haben.“[6]

Hier bestätigt Ibn ʿAbbās auch, dass der Fehltritt des Gelehrten (d.h. seine Erleichterung, die gegen den Text verstößt) keine Rechtfertigung dafür ist, dass die Leute ihm darauffolgen, sondern den Text nach den Aussagen des Gelehrten beurteilen müssen.  Einige der Nachfolger (tābiʿūn) widersprachen Ibn ʿAbbās mit den Worten von Abū Bakr und ʿUmar, deshalb sagte Ibn ʿAbbās zu ihnen: „Bei Allah, ihr werdet damit nicht fertig, bevor Allah euch bestraft! Wir sprechen mit euch über den Gesandten Allahs, Frieden sei auf ihm, und ihr spricht mit uns über Abū Bakr und ʿUmar!“[7] An dieser Stelle nahm Ibn ʿAbbās die Aussage der beiden Scheichs als Gegenstück zum Text, als Antwort auf die göttliche Strafe, und dies ist der allgemeine Verfall!

Imam Abū ʿAmr al-Awzāʿī (158 n. H.), der Gründer der Rechtsschule, der 200 und 300 in der Levante und Andalusien gefolgt wurde, sagte: „Wer die Abweichungen von Gelehrten aufnimmt, hat den Islam verlassen.“[8] Das ist schwerwiegender, als wenn man von einer sich nähernden Ketzerei spricht!

Imam Sulaymān at-Taymī (143 n. H.), der einer der Gelehrten der späteren Anhänger ist, sagte, dass er bei Anas bin Mālik saß und einen Ausspruch von ihm nahm: „Wenn du die Erleichterung von jedem Gelehrten nimmst, oder die Fehler jedes Gelehrten, dann würde sich bei dir das gesamte Böse versammeln.“[9]

Und die Kombination alles Bösen bedeutet der Abfall von der Religion. Beachtet die Hinzufügung von „Erleichterung“ zum „Fehltritt“, wo es doch eindeutig ist, dass diese beiden Ausdrücke ähnlicher Bedeutung sind und die „Erlaubnis, die im Widerspruch zum Text steht“ bedeutet.

Einige überlieferten, das Sulaymān at-Taymī selber vor seinem Tod sagte: „Erzähl mir die Überlieferungen der Erleichterungen.“ Und er meinte damit tatsächlich die Überlieferungen des Ersuchens bzw. Bittens (ar-raǧāʾ). So wurde in der Sprache der frommen Altvorderen „ruḫṣa“ in zwei Hinsichten verwendet.

Ruchsa ist das Gegenteil von der ʿazīma (dt. feste Entschlossenheit). Die Ruchsa besteht in dem, was im Widerspruch zum rechtlichen Beweis des richtigsten bzw. wahrscheinlichsten Widerspruchs bewiesen ist. Ruchsa ist gleichzeitig gegen waʿīd (dt. Drohung), und sie umfasst die Texte des Ersuchens bzw. Bittens (raǧāʾ). Es wird oft in diesem Sinne unter den Vorläufern der frommen Altvorderen verwendet, und dies wird durch die Tatsache verstärkt, dass er nach den Hadithen der Ruchsa Zugeständnisse beim Sterben fragte und die Ruchsa Zugeständnisse die das Gegenteil der ʿazīma Entschlossenheit sind, sind an dieser Stelle nicht gemeint. 

Der Imam des Hedschas und Scheich von Imam Mālik, Imam Yaḥyā bin Saʿīd al-Qaṭṭān (gestorben 143 n. H.), und er ist ein angesehener Gelehrter der nachfolgenden Generation der Prophetengefährten, sagte: „Würde ein Mann alle Ruchas praktizieren, wie das Urteil über Wein der Leute aus Kufa, das Hören von Musik von den Leuten aus Medina, und das Urteil der Leute aus Mekka über die Mutʿa-Ehe, dann wäre er ein Frevler (fāsiq).“[10]

Imam des Jemen und einer, der viele Überlieferungsketten vorweist, Imam Muʿammar bin Rāšid (gest. 153 n. H.), sagte: „Würde er Mann sich an das Urteil der Leute aus Medina hinsichtlich des Musikhören halten, und des analen Geschlechtsverkehrs, und an das Urteil der Leute aus Mekka hinsichtlich der Mutʿa-Ehe und an das Urteil der Leute aus Kufa bezüglich Wein, so wäre er der böseste der Diener Allahs.“[11]

Und Imam Aḥmad bin Ḥanbal, der Gründer der Rechtsschule, sagte: „Wenn er nach dem handelte, was die Leute von Kufa über Wein sagen, und die Leute von Medina über das Musikhören und den Gesang, und die Leute von Mekka über die Mutʿa-Ehe,  wäre er eine frevelhafte Person (fāsiq), weil er sich an diese Erleichterungen hält und sie befolgt.“[12] 

Der Asket des zweiten Jahrhunderts, Imam Ibrāhīm bin Adham, sagte: „Wer die abweichenden Urteile der Gelehrten trägt, trägt ein großes Übel mit sich.“[13]

Des Weiteren sagte der berühmte Imam Saḥnūn (gest. 240 n. H.), Verfasser der Mudawwana Mālik: „Es gibt keinen schlimmeren Gelehrten als derjenige, zu dessen Sitzung gegangen wird, er jedoch dort nicht erscheint. Es wird nach ihm gefragt und es wird geantwortet: Er ist bei dem Amir, bei dem Wesir, bei dem Richter. Dieser Gelehrter und alle weiteren Gelehrten, die ihm gleich sind, sind schlimmer als die Gelehrten der Kinder Israels. Und mir wurde mitgeteilt, dass sie ihnen von den ruḫaṣ-Urteilen erzählen, die sie mögen.“[14]

Der Imam der Malikiten im dritten Jahrhundert und Richter von Bagdad zu seiner Zeit, Imam Ismāʿīl b. Isḥāq al-Qāḍī (gest. 282 n. H.), sagte: „Ich ging zu al-Muʿtaḍid und sah, dass er ein Buch zusammengestellt hatte, in dem alle fehlerhaften Erleichterungen der Gelehrten beinhaltet waren. Ich sagte zu ihm: ,Oh Befehlshaber der Gläubigen, der Autor dieses Buches ist ein Ketzer.‘ Er sagte: ,Sind diese Überlieferungen nicht authentisch?!‘ Daraufhin entgegnete ich: ,Die Überlieferungen entsprechen dem, was überliefert wurde. Aber derjenige, der  Rauschmittel erlaubte, erlaubte keine Mutʿa-Ehe, und wer die Mutʿa-Ehe erlaubte, erlaubte Singen und Rauschmittel nicht. Und welcher Gelehrter hat schon keine Fehler? Wer die Fehler der Gelehrten sammelt und dann danach praktiziert, dessen Religion hat ihn verlassen.‘ So forderte al-Muʿtaḍid auf, dieses Buch zu verbrennen.“[15]

Und Imam aṣ-Ṣāliḥ Sahl bin ʿAbdullāh al-Tustarī (gest. 283 n. H.) sagte: „Die Versuchungen sind drei – und er erwähnte unter ihnen – die Fitna der Erleichterungen und Interpretationen.[16] 

Imam Ibrāhīm b. Šaybān (gest. 337 n. H.) sagte: „Wer irre gehen möchte und den Weg der Vergnügung und Unwissenheit folgen möchte, der soll sich an die Erleichterungen halten.“[17] Und er sagte auch: „Der mutaʿaṭṭil ist derjenige, der sich an die Erleichterungen hält und sie als Zuflucht betrachtet.“[18]

Der Imam Abū ʿUmar Ibn ʿAbd al-Barr (gest. 463 n. H.) hat nicht nur das Folgen der Erleichterungen angeprangert, sondern hat er auch den Konsens der Gelehrten darüber überliefert. Er sagte: „Sulaymān at-Taymī hat gesagt: ,Wenn du alle Erleichterungen aller Gelehrten nehmen würdest, würde sich bei dir das gesamte Übel versammeln. Abū ʿUmar sagte: „Über diesen Konsens ist mir keine Meinungsverschiedenheit bekannt.“[19]

Der Gelehrte Abū Muḥammad Ibn Ḥazm (gest. 456 n. H.) sagte: „Und ein Volk, dass das Niveau der Leichtfertigkeit der Religion und des Mangels an Frömmigkeit erreicht hat, sucht nach dem, was seinen Launen in den Worten eines jeden Sagenden entspricht, so nehmen sie jede Erleichterung jedes Gelehrten.“[20]

Der Scheich von der islamischen Maximen, der Imam aš-Šāṭibī (gest. 790 n. H.) sagte in seinem Meisterwerk al-Muwāfaqāt: „Wenn der Verpflichtete (mukallaf) in jeder Angelegenheit den ‚Erleichterungen der Rechtsschulen‘ folgte, und jedem Urteil, was mit seinen Launen übereinstimmt, dann hat er die Gottesfurcht verlassen, und ist zu weit in der Befolgung seiner Launen gegangen, und was der Gesetzgeber beschlossen hatte widerrufen.“[21]

Dies sind nur Beispiele, die aus verschiedenen historischen Epochen und aus verschiedenen Rechtsrichtungen (fiqh) stammen, die alle die Verbreitung dieses Prinzips und die Übereinstimmung der Äußerungen der Gelehrten dazu bestätigen. Wie können einige von denen, die von der herrschenden Kultur eingenommen wurden, behaupten, dass das Tadeln des Folgens der Ruchas nur ein Gedanke der späteren Generationen sei?

Es ist eine wissenschaftliche Offensichtlichkeit, dass die Übereinstimmung von Gelehrten mit der zeitlichen und räumlichen Entfernung voneinander ohne Empathie in ein bestimmtes Prinzip nur auf die Entstehung und Tiefe der kognitiven Grundlage für dieses Prinzip zurückzuführen ist, und das Prinzip „Verhindern des Folgens von Erleichterungen“. Dieses Prinzip basiert auf mehreren Gesichtspunkten:

Einem „rationalen“ Gesichtspunkt, das durch eine objektive wissenschaftliche Überlegung auferlegt wird. Dieser Gesichtspunkt wird veranschaulicht, indem versucht wird, die mentale Aufteilung der Erleichterung zu visualisieren: Die Erleichterung ist entweder eine „einstimmige Erleichterung“ oder eine „umstrittene Erleichterung“. So ist die unter Gelehrten vereinbarte „einstimmige“ Erleichterung, beispielsweise die Erlaubnis zur Gebetsverkürzung, die Erlaubnis zum Fastenbrechen für den Reisenden und die Erlaubnis zum Essen von unislamisch geschlachtetem Fleisch für denjenigen, der dazu gezwungen ist. Dies ist zulässig, denn es ist definitiv eine Erleichterung von Allah.  Was die „umstrittene“ Erleichterung, so bezieht sich dies auf die wahrscheinlichsten Beweise und nicht auf die leichteste Aussage, weil Gott uns befohlen hat, das Wissen auf den Koran und die Sunna zurückzuführen, wenn es Meinungsverschiedenheiten gibt. Wenn also das leichteste wahrscheinlicher ist, halten wir uns daran, und wenn es nicht wahrscheinlicher ist, lassen wir es und handeln gemäß den Beweisen. 

Wenn der Verpflichtete (mukallaf) in den Themen, wo Meinungsunterschiede herrscht, die „Wahl“ hätte, das zu nehmen, was er will, dann führt dies, wie bereits erläutert, zur Zulässigkeit eines Volkes von Wucher, Prostitution, Alkohol und anderen schweren Sünden, weil jedes dieser Angelegenheiten von Gelehrten gefunden wurde, die Fatwas herausgegeben haben, die fälschlicherweise einige ihrer Arten zulassen. Und sich nur das Ergebnis vorzustellen ist ausreichend, um sicher zu sein, dass das Folgen von Erleichterungen zur Ketzerei zählt. 

Es gibt einen klaren rechtlichen Beweis in dieser Angelegenheit, und aš-Šāṭibī und andere führten ihn als Beweis an, wo aš-Šāṭibī sagt, um gegen dieses Problem zu protestieren:

„In den Angelegenheiten, wo es Meinungsverschiedenheiten gibt, existiert ein Beweis aus dem Koran, der das Folgen der Gelüste in seiner Gänze verneint, und es ist die Aussage des Erhabenen: „Wenn ihr miteinander über etwas streitet, dann bringt es vor Allah und den Gesandten.“ (an-Nisāʾ: 59). Wenn in einer Fragestellung eines Laien (muqallid) sich zwei Mudschtahids unterscheiden, so muss es vor Allah und den Gesandten gebracht werden, und dies bedeutet die Rückkehr auf rechtliche Beweise aus der Scharia, die weit davon entfernt sind, Leidenschaft und Begierde zu verfolgen. Wenn er also einer der Methoden aufgrund von Leidenschaft und Begierde folgt, steht dies im Gegensatz zum Beziehen auf Allah und den Gesandten. Des Weiteren führt dies dazu, dass die Erleichterungen der Rechtschulen ohne Bezugnahme auf einen Scharia-Beweis gefolgt werden. Ibn Ḥazm erwähnte den Konsens darüber, dass dies eine unmoralische Handlung ist, die nicht zulässig sei. Außerdem führt es dazu, dass in jeder Frage, in der es Meinungsverschiedenheiten gibt, die Verpflichtung dazu (taklīf) wegfällt. Denn es wird gesagt, dass der Verpflichtete (mukallaf) die Möglichkeit hat, es auszuführen, wenn er will, und es zu lassen, wenn er will. Und dies ist das Hauptmerkmal des Aufgebens der Verpflichtung (taklīf), außer wenn es sich auf die Gewichtung (tarǧīḥ) beschränkt, denn der tarǧīḥ entsteht aus Beweisen, er folgt also keinen Launen und lässt auch nicht die Verpflichtung wegfallen.“[22]

Zu den rechtlichen Beweisen, die sich auf dieses von aš-Šāṭibī erwähnte Prinzip beziehen, gehört Seine Aussage: „Wenn sie es jedoch vor den Gesandten und den Befehlshaber unter ihnen brächten, würden es wahrlich diejenigen unter ihnen wissen, die es ableiten können.“ (an-Nisāʾ: 83)

Er machte deutlich, dass mit „vor Allah Gott und den Gesandten bringen“ gemeint ist, „Wissen abzuleiten“ und nicht das Leichteste zu nehmen. Außerdem: Überliefert von al-Buḫārī und Muslim in ihren beiden Saḥīḥ-Werken aus dem Hadith von an-Nuʿmān bin Bashīr, ein bekannter Hadith des Propheten, Friede sei mit ihm, dass er sagte: „Das Erlaubte ist klar und das Verbotene ist klar, und dazwischen gibt es zweifelhafte Dinge, die viele Menschen nicht wissen. Wer sich von den zweifelhaften Dingen fernhält, hält seine Religion und seine Ehre rein.“[23]

Es ist bekannt, dass die zweifelhaften Dinge nur aufgrund des Gelehrtenstreits als zweifelhaft eingestuft werden: Wenn der Gesetzgeber das Praktizieren der Erleichterungen, in denen Meinungsverschiedenheiten der Gelehrten bestehen, erlaubt hätte, hätte er dazu angehalten und es nicht verboten! Man sieht in diesem Hadith, dass der Prophet, Friede und Segen seien auf ihm – und er war der nachsichtigste Mensch zu seiner Gemeinschaft –, in verdächtigen Dingen nicht gesagt hat: „folgt den Erleichterungen und praktiziert das leichteste und einfachste, aufgrund der Meinungsverschiedenheit der Mudschtahidin in dieser Angelegenheit.“ Vielmehr wies er seine Gemeinschaft an, die Erleichterungen zu vermeiden, und dieser Hadith an und für sich zeigt die Ungültigkeit des Folgens der Erleichterungen und Interpretationen von Gelehrten und, dass die Offenbarungstexte nicht anhand von Streitigkeiten der Gelehrten beurteilt werden. 

Diesem Grundsatz liegt unter anderem die Überlegung zugrunde, dass jeder, der die Erleichterungen von Rechtsschulen verfolgt, definitiv gegen den Konsens verstoßen hat. Weil niemand die Meinung vertritt, dass diese Art der Ansammlung der Erleichterungen erlaubt ist. Eine Reihe von Uṣūl- Gelehrten haben darauf hingewiesen, wie Ibn an-Naǧǧār in seinem berühmten Uṣūl-Buch „al-Kawkab al-Munīr Šarḥ Muḫtasar at-Taḥrīr“. Er sagte: „Es ist ihm, dem normalen Menschen verboten, die Erleichterungen zu verfolgen. Das „Folgen der Erleichterungen“ ist so zu verstehen, dass jemand, wann immer er eine Erleichterung in einer Rechtsschule findet, diese praktiziert. Gleichzeitig praktiziert er jedoch nichts anderes aus dieser Rechtsschule. Dadurch, also durch das Folgen der Erleichterungen explizit, wird er frevelhaft. Denn kein muslimischer Gelehrter vertritt die Meinung, dass alle Erleichterungen zulässig sind. So vertritt jemand, der eine Erleichterung erteilt, eine andere Erleichterung auf der anderen Seite wiederum nicht.“

Ibn ʿAbd al-Barr schrieb: „Es ist dem normalen Menschen per Konsens nicht gestattet, Erleichterungen zu folgen.“[24]

Tatsächlich braucht jeder, der über das Thema „Erleichterungen folgen“ nachdenkt, nicht die Worte eines Gelehrten, wer auch immer er ist, denn das Geheimnis, das Wesen und der Inhalt des Themas ist die folgende Frage:

Wenn Gelehrte streiten, herrschen dann die Offenbarungstexte über ihre Differenzen, oder ist nur ihre Differenz die herrschende Konstante über die Texte?  Bedeutung: Wird der Konflikt auf die Texte zurückgeführt?  Oder ist alleinig die Existenz von einer Meinungsverschiedenheit Beweis dafür, die gesetzgebende Kraft des Textes zu beseitigen?

Die vorherige Frage ist die „kognitive Grundlage“, auf der das gesamte Thema basiert, und jeder Muslim kennt die Antwort auf die vorherige Frage aufgrund der Tatsache, dass er Muslim ist. Wenn die Gelehrten sich über die Erleichterungen nicht einig sind, wird ihre Differenz den Beweisen aus der Scharia vorgelegt. Wenn die Beweise aus der Scharia auf der Seite der Erleichterung überwiegen, dann ist die Erleichterung diesem Fall eine ‚schariamäßige Erleichterung‘.

Und es ist etwas, das Gott gerne praktiziert sieht, so wie Er es möchte, dass seine ʿazīmas (Normalfall der isl. Regelungen) ausgeführt werden. Wenn die Beweise aus der Scharia die Schwäche der Erleichterung als wahrscheinlich einstufen, dann wird diese Erleichterung als „Erleichterung der Interpretationen“ eingestuft, und diese Art wurde von den Prophetengefährten als „Fehler des Gelehrten“ oder „Fehltritt des Gelehrten“ bezeichnet und der Muslim muss diese Art vermeiden.

Die Tatsache, dass eine Person den wahrscheinlichsten Beweisen folgt, wirft die Frage nach der ‚Befähigung des Betrachters/dieser Person‘ auf. Wenn die Person in der Lage sein sollte, die wahrscheinlichsten Beweise zu unterscheiden bzw. ausfindig zu machen, etwa weil er in der Scharia spezialisiert ist beispielsweise, oder weil die Beweise klar und eindeutig sind, dann darf er die Erleichterungen gar nicht praktizieren, sondern muss dem wahrscheinlichsten Beweis folgen. Wenn die Person in der Scharia nicht fachkundig ist und die Angelegenheit benötigt einen Spezialisten, da es schwierig ist, das Richtige zu unterscheiden, dann ist es ihm auch nicht erlaubt, dem leichtesten zu folgen.

Solange es hier keinen anderen Ausweg der Nachahmung gibt, dann muss er zwischen den Aussagen der Mudschtahids entscheiden, basierend auf dem, was nach außen hin am wahrscheinlichsten wirkt, wie der Wissendste, der Frömmste, oder dem Vertrauen der Seele, d.h. der Gläubige vertraut darauf, dass sein Gewissen frei ist, im Gegensatz dazu, dass in anderen Angelegenheiten vielleicht seine Seele schwankt und er das Gefühl hat, dass die Tat eine Sünde ist. So soll er seiner Seele dementsprechend vertrauen.

Bezüglich dem, was manche sagen, dass es keine Themen gibt, in denen man blind nachahmen muss, sondern jeder dürfe in alle Rechtsfragen einen eigenen Idschtihad unternehmen: So ist dies eine idealisierte und verträumte Vision. Es gibt viele tatsächliche Beispiele, in denen es demjenigen, der in der Scharia nicht spezialisiert ist, nicht möglich ist, einen Idschtihad zu unternehmen. So ist man zur Nachahmung gezwungen, und dies ist eine natürliche Sache in allen Wissenschaften. Dazu gehört, dass die Meinungsverschiedenheiten der Gelehrten in der Rechtsfrage (fiqh) auf „der Authentizität eines Hadith oder seiner Schwäche“ beruhen, und eine Person nicht in der Lage war, die Überlieferungsketten, die Tradenten und die verborgenen Mängel (ʿillal) zu studieren. Wie, wenn einer der Mudschtahids zu ihm sagen würde: „Diese Sache ist nicht erlaubt, aufgrund der Authentizität des verbietenden Hadithes.“ Und der andere Mudschtahid sagt zu ihm: „Die Angelegenheit ist aufgrund der Schwäche des verbietenden Hadithes zulässig.“ Denn hier hat der Nicht-Spezialist keine Möglichkeit, die Tradentenkette zu erforschen und zu studieren und seine Tradenten und seine verborgenen Mängel. Oder wenn der Meinungsunterschied der Gelehrten auf ihren Unterschieden in einer grammatikalischen oder sprachlichen Regel beruht, und er nicht die Fähigkeit besaß, diese sprachlichen Fragen zu erforschen und zu überprüfen, als ob einer der Gelehrten zu ihm sagte: „der Buchstabe ‚lam‘ steht hier für die Possession.“ Und der andere Mudschtahid sagt zu ihm: „der Buchstabe ‚Lam‘ ist hier zur Spezifizierung da.

Die Gewichtung dieser rechtswissenschaftlichen Frage folgt der sprachlichen Untersuchung der Überlieferungen des ‚lam‘ in den Texten der Scharia. Derjenige, der nicht fachkundig ist, ist nicht in der Lage, diese linguistischen Ursprünge zu überprüfen. 

Solche spezialisierten Sachverhalte, wovon es viele gibt, machen es dem Laien zur Pflicht, den taqlīd zu praktizieren. Und es ist in diesen Angelegenheiten nicht möglich, einen objektiven Idschtihad aufzuerlegen, außer durch enorme Härten für die Menschen. Vielmehr arbeiten die meisten Rechtsspezialisten mit einem teilweisen Idschtihad in denjenigen Angelegenheiten, in denen es viele Quellen für den Idschtihad gibt.

Soweit die Beweise gleichwertig sind, so dass die Fachleute die Schwierigkeit der Gewichtung bestimmen und es sich um eine reine Idschtihad-Fragestellung handelt und es unter den Beweisen genaue, leichte und ungenaue bzw. mehrdeutige gibt, dann wird die Erleichterung als wahrscheinlich betrachtet und dann ist es erlaubt, diese zu nehmen, mit dem Entschluss, dass es besser ist, die Angelegenheit für denjenigen zu vermeiden, der es am meisten will. 

Es ist hier wichtig, sich an den Gesamtursprung zu erinnern: Es ist so, dass die Präsentation der Unterschiede von Gelehrten in Bezug auf Erleichterungen zu rechtlichen Beweisen eine Art von „ḥākimīya aš- šarīʿa ʿala al-muḫtalifīn“ darstellt. Was die absolute Unterbreitung von Erleichterungen betrifft, so ist dies eine Art von „tahkīm ar-riǧāl ʿala nuṣūṣ al-waḥy“. Dieser Unterschied ist das Geheimnis der Angelegenheit für diejenigen, die sie wie zuvor betrachten und aus diesem Grund verschärfte sich die Denunziation der frommen Altvorderen und ihre Verunglimpfung des Strebens nach den Erleichterungen der Mudschtahids.

Diejenigen, die dieses Thema vertiefen möchten, können die umfangreiche und gelungene Behandlung dieses Themas von Imam Ibn al-Qayim in seinem Buch Madāriǧ as-Sālikīn[25] wiederholen, in dem er die Erleichterungen in zwei Arten unterteilte: „Die in der Scharia verankerte Erleichterung“ und „Die Erleichterungen der Interpretationen und der Meinungsverschiedenheiten der Rechtsschulen.“ Gemeint ist hier, dass die Berufung der zeitgenössischen intellektuellen Strömungen auf einen Mechanismus zum Folgen von Ruchas zur Legitimation einiger Elemente der herrschenden Kultur, die im Widerspruch zu den Gesetzestexten stehen, auf schwachen, unwissenschaftlichen Grundlagen beruht. 

 

Endnoten

[1] Anm. d. Übers. ʿazīma und ruḫṣa sind Rechtsbegriffe, die sich auf die Anwendung eines Gebots im islamischen Recht in seiner ursprünglichen Kraft bzw. auf seine Ersetzung durch eine weniger belastende Alternative in Not- oder Notfällen beziehen. Wörtlich bedeutet Ruḫṣa „Erleichterung“ oder „Linderung“. Als Fachausdruck in der Disziplin des Uṣūl al-Fiqh bezeichnet er eine besondere Befreiung von der Durchführung einer verpflichtenden Handlung oder der Unterwerfung eines Verbots aufgrund eines mildernden Umstands. Alle anderen Fälle, in denen das göttliche Gebot in vollem Umfang in Kraft bleibt, werden als ʿazīma bezeichnet.

[2] al-Harawī, Manāzil as-Sāʾirīn, Dar al-Kutub al-Ilmiya, Beirut, 1408, S. 35.

[3] Anm. D. Übers: Der Begriff ribā al-faḍl bezieht sich auf Tausch- oder Verkaufstransaktionen im Handel, die effektiv zur Erhebung von „Zinsen“ durch den Tausch derselben Ware, jedoch von unterschiedlicher Qualität oder Quantität führen..

[4] Aḥmad, al-Musnad (2, 108, 5866) aus dem Hadith von Ibn ʿUmar.

[5] ad-Dārimī, as-Sunan (214). 

[6] al-Bayhaqī, al-Madḫal ilā as-Sunan al-Kubrā, (835), Edit: Muḥammad Ḍiyāʾ ar-Raḥmān al-Aʿẓamī, Aḍwāʾ as-Salaf, zweite Auflage, 1420 n. H.; Ibn ʿAbd al-Barr, Ǧāmiʿ bayān al-ʿilm wa-faḍlihi, Edit: Abū al-Ašbal az-Zuhairī, Dār Ibn al-Ǧauzī, 1414 (n. H.), (2/984/1877); Ibn Ḥazam, al-Iḥkām, Bd. 6, S. 99, Edit: Aḥmad Šākir, Taṣwīr Dār Āfāq, Beirut.

[7] Ibn ʿAbd al-Barr, Ǧāmiʿ bayān al-ʿilm wa-faḍlihi.

[8] al-Bayhaqī, as-Sunan al-Kubrā, Bd. 10, S. 211.

[9] al-Ǧaʿad, al-Musnad, (1319); Abū Naʿīm, Ḥilyat al-Awliyāʾ, Bd. 3, S. 32; al-Ḫallāl, al-Amr bil-Maʿrūf, S. 87.

[10] al-Ḫallāl, al-Amr bil-Maʿrūf wan-Nahī ʿan al-Munkar, S. 87.

[11] al-Ḫallāl, al-Amr bil-Maʿrūf wan-Nahī ʿan al-Munkar, S. 88.

[12] ar-Ruḥaybānī al-Ḥanbalī, Maṭālib Uli an-Nuhā, al-Maktab al-Islāmī, zweite Auflage, 1415 n. H., Bd. 6, S. 617.

[13]  Abū Naʿīm, Ḥilyat al-Awliyāʾ, Bd. 8, S. 27; al-Ḫallāl, al-Amr bil-Maʿrūf wan-Nahī ʿan al-Munkar, S. 88.

[14] al-Qāḍī ʿIyāḍ, Tartīb al-Madārik, Edit: ʿAbd al-Qādir aṣ-Ṣahrāwī, al-Awqāf al-Maġribīya, 2. Auflage, 1403 n. H., Bd. 4, S. 76,

[15] al-Bayhaqī, al-Sunan al-Kubrā, Bd. 10, S. 211. 

[16] al-Bayhaqī, Šaʿb al-Īmān (3/299/172). 

[17] al-Bayhaqī, Šaʿb al-Īmān (3/299/1703).

[18] Abū Naʿīm, Ḥilyat al-Awliyāʾ, Bd. 10, S. 361/10. 

[19] Ibn ʿAbd al-Barr, Ǧāmiʿ bayān al-ʿilm wa-faḍlihi, (2/27/627). 

[20] Ibn Ḥazam, al-Iḥkām, Edit: Aḥmad Šākir, Taṣwīr Dār al-Āfāq, Beirut, Bd. 5, S. 68.

[21] aš-Šāṭibī, al-Muwāfaqāt, Herausgegeben von: Mashhour Suleiman, Dar Ibn Affan, Erstausgabe, 1417 n. H., Bd. 3, S. 123.

[22] aš-Šāṭibī, al-Muwāfaqāt, untersucht von: Mashhour Suleiman, Dar Ibn Affan, Erstausgabe, 1417 n. Chr., (5-81/5-83). 

[23] al-Buḫārī (52) und Muslim (1599).

[24] Ibn an-Naǧǧār, Šarḥ al-Kawkab al-Munīr, Edit von: az-Zuḥailī und Ḥammād, Maktabat al-Abikan, zweite Auflage, 1418 n. Chr., Bd. 4, S. 577-578.

[25] Ibn al-Qayim, Madāriǧ as-Sālikīn, Herausgegeben von: Muhammad Hamid al-Fiqi, Dar al-Kitab al-Arabi, 2. Auflage, 1393 n. Chr., Bd. 3, S. 57-59.

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