Tradentenkritik

by | Feb 18, 2020

Abstract

 

Dieser Artikel führt in die Tradentenkritik (al-ǧarḥ wa at-taʿdīl: die Kritik und das Lob) und in die ihr und ihren wesentlichen Fragestellungen zugrundliegenden Begrifflichkeiten ein. Dazu gehört insbesondere die Darstellung der wichtigsten Grundsätze, anhand derer die Hadithgelehrten die Zuverlässigkeit[1] von Tradenten (Sg. rāwī, Pl. ruwāh) beurteilen.

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Einführung in die Tradentenkritik (al-ǧarḥ wa-t-taʿdīl) – Teil 1

Einleitung

Die Tradentenkritik ist eine der wichtigsten Disziplinen der Hadithwissenschaften, ohne die die Authentizität von Überlieferungen nicht festgestellt werden kann.

Wie in der Einführung[2] erklärt wurde, besteht ein Hadith aus zwei Hauptbestandteilen: aus der Überlieferungs-/Tradentenkette (sanad) und dem überlieferten Text (matn). Die Tradentenkritik beschäftigt sich in erster Linie mit der Überlieferungskette. Aufgrund der Unverzichtbarkeit der Tradentenkette wird die Tradentenkritik zu einer ebenso unverzichtbaren Disziplin der Hadithwissenschaften. Im Detail befasst sie sich mit der Kritik von Tradenten, verbunden mit der Intention, den Grad sowohl ihrer Glaubwürdigkeit (ʿadālah) als auch den ihrer Merkfähigkeit (ḍabṭ) festzustellen.

Werden Glaubwürdigkeit und Merkfähigkeit eines Tradenten positiv beurteilt, so wird er als zuverlässig (ṯiqah, ṣadūq, etc.) bezeichnet, andernfalls als unzuverlässig (ḍaʿīf, sayyiʾ al-ḥifẓ etc.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung keineswegs dualistisch, vielmehr sogar sehr differenziert ausfällt.

Die Anfänge der Tradentenkritik sind auf das erste islamische Jahrhundert zurückzudatieren. Als die Ära des dritten Kalifen Uṯmān im 1./7. Jahrhundert ihr Ende nahm, bemerkte man erstmalig das Aufkommen erfundener Berichte. Dies führte dazu, dass die Gefährten bei ihrer jeweiligen Überprüfung der Überlieferungen kritischer wurden.[3]

Definition von Kritik (al-ǧarḥ)

Im arabischen Sprachgebrauch wird zwischen al-ǧarḥ und al-ǧurḥ unterschieden: al-ǧarḥ (als Verbalsubstantiv) bedeutet die Verwundung, al-ǧurḥ (als Substantiv) dagegen die Wunde. Einige Sprachgelehrten führen weiter aus: mit al-ǧarḥ wird eine metaphorische Verwundung im Sinne einer verbalen Kritik zum Ausdruck gebracht, während al-ǧurḥ in der Regel eine körperliche Wunde bezeichnet[4].

In den Hadithwissenschaften bezeichnet al-ǧarḥ ‚die kritische Bewertung der Glaubwürdigkeit (alʿadālah) und Merkfähigkeit (aḍ-ḍabṭ) eines Tradenten, welche zur Folge hat, seine Überlieferung 1. manchmal/teilweise oder 2. in der Regel als schwach zu bezeichnen, oder 3. die dazu führt, dass jegliche Überlieferung von ihm abgelehnt wird.‘[5]

1. Die Überlieferung eines Tradenten wird als manchmal/teilweise schwach bezeichnet, wenn die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit mittelmäßig ausfällt­ (ṣadūq sayyiʾ-ul-ḥifẓ: glaubwürdig mit schwacher Merkfähigkeit). Dies in der Hinsicht, dass er ein schwaches Merkvermögen besitzt und ihm beim Tradieren mehrfach Fehler unterlaufen sind, sodass die Produktion (vieler) weiterer Fehler nicht ausgeschlossen werden kann, gar sehr wahrscheinlich ist. Eine Überlieferung, die einen solchen Tradenten in der Tradentenkette beinhaltet, kann aber immer noch als akzeptabel (ḥasan li ġayrihi: gut aufgrund anderer)[6] eingestuft werden, wenn der Tradent in dieser bestimmten Überlieferung mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Fehler begangen hat. Ein Hinweis darauf wäre eine unterstützende Parallelüberlieferung.

2. Die Überlieferung eines Tradenten wird als in der Regel schwach bezeichnet, wenn der Tradent als unzuverlässig (ḍaʿīf) eingestuft wird. Seine Überlieferungen werden dann in der Regel abgelehnt (taḍʿīf muṭlaq: uneingeschränkte Kritik). Es besteht aber die Möglichkeit, dass eine dieser Überlieferungen durch andere Tradentenketten oder Überlieferungen gestärkt wird, wodurch sie dann akzeptabel (ḥasan li ġayrihi) werden kann. Es kann auch vorkommen, dass ein Tradent nur in bestimmten Fällen als unzuverlässig eingestuft wird, wie wenn die Unzuverlässigkeit auf Zeit, Ort oder ausgewählte Lehrer beschränkt ist (taḍʿīf muqayyad: eingeschränkte Kritik). So findet man Tradenten, die nur bei einigen Lehrern, an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten als unzuverlässig bezeichnet werden, während sie sonst als zuverlässig gelten.
Hinsichtlich der Zeit: Tradenten können zu bestimmten Zeiten zuverlässiger sein als zu anderen. Oftmals kann dabei ein Zusammenhang zu dem Alter der Tradenten hergestellt werden: je älter der Tradent, desto größer die Wahrscheinlichkeit von eingebüßter Merkfähigkeit.
Hinsichtlich des Ortes und/oder der Zeit: Es gab Vorfälle, in denen Tradenten aufgrund von Einschränkungen unterschiedlichster Art (z.B. Regen, Überschwemmung, Brand, etc.) keinen Zugriff mehr auf ihre Verschriftlichungen hatten und so nicht mehr in der Lage waren, sich fehlerfrei an die verschriftlichen Inhalte zu erinnern. Auch kam es vor, dass Tradenten, die sich beim Tradieren üblicherweise auf Manuskripte stützen, zu speziellen Gegebenheiten aus dem Gedächtnis tradierten (z.B. auf der Reise) und es dabei nicht vermochten, die tradierten Inhalte präzise wiederzugeben.
Hinsichtlich des Lehrers: Manche Tradenten nahmen an Hadithsitzungen mehrerer Lehrer teil, verfassten aber nur bei einigen von ihnen schriftliche Manuskripte. So konnte es aufgrund schlechter Merkfähigkeit dazu kommen, dass sie bei den Lehrern, bei denen sie auf ihr Gedächtnis angewiesen waren, sehr fehleranfällig waren, wohingegen sie für die von den Manuskripten stammenden Hadithen als zuverlässig galten.
Hinweis: Es kann der Fall eintreten, dass ein Tradent der mittleren Stufe an Zuverlässigkeit mit einem Tradenten der höchsten Stufe verglichen wird. Ersterer wird im Vergleich zu letzterem oft mit Schwächen charakterisiert, obwohl er in Wirklichkeit kein schwacher Tradent ist (tadʿīf nisbī).

3. Die Überlieferung eines Tradenten wird ausnahmslos abgelehnt, wenn er als sehr schwach (ḍaʿīf ǧiddan) beurteilt wird. Dies trifft auf jenen Tradenten zu, dem die Glaubwürdigkeit oder Merkfähigkeit vollständig abgesprochen wird. Diese Stufe unterscheidet sich von der vorherigen dadurch, dass die Überlieferungen dieser Stufe im Gegensatz zu denen der vorherigen nicht durch andere Tradentenketten oder Überlieferungen gestärkt werden können.

Definition von Lob (at-taʿdīl)

Sprachlich bedeutet at-taʿdīldas Geraderichten‘ oder ‚etwas ins Gleichgewicht‘ bringen[7].

Die fachspezifische Bedeutung in den Hadithwissenschaften von at-taʿdīl ist: ‚Die einen Tradenten als ‚zuverlässig‘ (glaubwürdig (ʿadl) und merkfähig (ʿḍābiṭ)) auszeichnende Bewertung.‘[8] Ein solches Lob führt dazu, dass die Überlieferungen des Tradenten in der Regel als authentisch zu bezeichnen sind.

Glaubwürdig und vertrauenswürdig (ʿadl) ist jemand, der moralische Integrität besitzt. Dazu gehören unter Berücksichtigung des islamischen Gesichtspunktes die folgenden Eigenschaften: das Islam-Bekenntnis, die Pubertät, die geistige Gesundheit, das Fernhalten von großen und das Nicht-Beharren auf kleinen Sünden[9], die Anständigkeit bzw. das Freisein von unanständigen Handlungen.[10]

Islam-Bekenntnis und Pubertät werden dabei ausschließlich für den Zeitpunkt des Tradierens vorausgesetzt. Das heißt, dass Berichte/Handlungen, die betroffene Personen vor der Annahme des Islams oder vor der Pubertät hörten/sahen, angenommen werden, sofern die restlichen Bedingungen zum Zeitpunkt des Tradierens erfüllt sind. Es gab viele Prophetengefährten, die aus ihrer vorislamischen Zeit Hadithe über den Propheten (ṣ) überlieferten und dies auch über Inhalte, die sie vor ihrer Pubertät erreichten.[11]

Definition von Merkfähigkeit (aḍ-ḍabṭ)

Ein Tradent gilt als merkfähig (Adjektiv: ḍābiṭ), wenn er Hadithe wortgetreu weitertradiert. Dabei bezieht sich die Merkfähigkeit auf den gesamten Tradierungsprozess: vom Hören über das Bewahren bis hin zum Weitertradieren. Es gibt zwei Methoden qua derer ein Tradent Hadithe bewahren kann. Die im Folgenden aufgeführten Anforderungen entsprechen dabei dem höchsten Grad an Merkfähigkeit:[12]

1. Das Auswendiglernen: Der Tradent muss wachsam sein und über eine starke Merkfähigkeit verfügen. Das bedeutet im Optimalfall, dass er alles, was er an Überlieferungen von seinem Lehrer hört, auswendig lernt. Der Maßstab ist, dass er, wann immer er will bzw. wann immer er dazu aufgefordert wird, in der Lage ist, die Überlieferungen und ihre Überlieferungsketten wortgetreu wiederzugeben. Falls er sich der genauen Wortwahl nicht sicher ist, muss er zumindest synonyme Bedeutungen wiedergeben können.

2. Die Niederschrift: Der Tradent muss das ihm Diktierte auf Richtigkeit prüfen, es mit dem originalen Manuskript abgleichen und korrigieren, falls es Abweichungen gibt. Darüber hinaus muss die Niederschrift bis zum Weitertradieren vor Entfernungen oder Hinzufügungen geschützt werden.

Das Erfordernis von Glaubwürdigkeit (al-ʿadālah) und Merkfähigkeit (aḍ-ḍabt)

Es ist ein Konsens unter den Hadithgelehrten, dass ein Tradent glaubwürdig und merkfähig sein muss, um als zuverlässig eingestuft zu werden.

Das Erfordernis der Glaubwürdigkeit eines Tradenten wird von dem folgenden Koranvers abgeleitet: „O die ihr glaubt, wenn ein Frevler zu euch mit einer Kunde kommt, dann schafft Klarheit.“[13] Wenn also ein Frevler mit einer Kunde kommt, so muss sicher gegangen werden, dass der Inhalt der Mitteilung richtig und nicht erlogen ist. Ausgehend von diesem Vers wird zudem der Umkehrschluss gezogen, dass wenn der Botschafter kein Frevler ist und seine Zuverlässigkeit festgestellt wurde, dass dann seine Botschaft angenommen werden kann.

Für Hadithgelehrte ist das Hinterfragen von Mitteilungen religiösen Inhaltes wichtiger als jenes von Mitteilungen nichtreligiösen Inhaltes. Dies gehört zu dem im Koranvers angesprochenen ‚Schaffen von Klarheit‘.

Ferner wird über die Glaubwürdigkeit hinaus verlangt, dass ein Tradent merkfähig bzw. zuverlässig ist. Dazu wird der folgende mutawātir-Hadith des Propheten (ṣ) herangezogen, in dem er sagte: „Möge Allah [das Gesicht eines] jemanden erhellen, der meine Aussage hört, sie auswendig lernt, bewahrt und sie weitererzählt. Denn es kann sein, dass jemand, der [meine Aussage] Wissen bewahrt, kein vertieftes Verständnis darüber hat; und es kann sein, dass jemand, der Wissen bewahrt, es jemanden weitergibt, der ein besseres Verständnis darüber hat.[14] In einer anderen Version heißt es: „der etwas von uns hört und es wie er es hörte weiter übermittelt…[15] Hieraus lässt sich entnehmen, dass das Bewahren der Aussagen des Propheten (ṣ) – wozu das Auswendiglernen oder die Verschriftlichung gehören –  genauso wichtig ist wie das präzise Übermitteln (so, wie es gehört/gesehen wurde).

Die islamrechtliche Erlaubnis zur Tradentenkritik

Grundsätzlich ist die (öffentliche) Kritik von Glaubensbrüdern islamrechtlich verboten. Sie zählt zur üblen Nachrede (al-ġībah). Im Koran wird ihr der sündenvolle Charakter zugeschrieben: „…und führt nicht üble Nachrede übereinander. Möchte denn einer von euch gern das Fleisch seines Bruders, wenn er tot sei, essen?[16] Daher stellt sich die Frage, wie die Hadithgelehrten die Tradentenkritik rechtfertigen können, bei der ja Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit von Tradenten (öffentlich) preisgegeben wird. Die Hadithgelehrten belegen dies neben dem Verweis auf Notwendigkeit[17] auch anhand einiger Vorfälle zur Zeit des Propheten (ṣ), in denen Menschen im Rahmen bestimmter Umstände kritisiert wurden. Es wird zum Beispiel der folgende authentischer Hadith berichtet: Als Muʿāwiya b. Abī Sufyān und Abū Ǧahm die Hand von Fāṭima b. Qays anhielten, bat sie den Propheten (ṣ) um Ratschlag. So erwähnte der Prophet (ṣ) negative Eigenschaften über beide, die für die Heirat von Relevanz wären und eine Entscheidung beeinflussen würden. Er sagte: „Abu Ǧahm lässt den Stock nicht aus seiner Schulter runter; Abū Muʿāwiya ist arm. Heirate am besten ʾUsāmah b. Zayd.[18] Hier wurden negative Eigenschaften über die beiden Gefährten erwähnt, welche für das Leben von Fatima von entscheidender Bedeutung gewesen wären.

Die Phasen der Tradentenbewertung

Die Hadithgelehrten unterscheiden zwei Phasen der Tradentenbewertung:

1. Die Phase der Überlieferung (ʿaṣr ar-riwāya), d.h. die Zeit, in der die (kanonischen) Hadithsammlungen entstanden und die Hadithgelehrten die Tradenten selbst miterlebten. Sie kannten sich gegenseitig und wussten in den meisten Fällen, wie sie einzustufen waren, wie stark ihre Merkfähigkeit war, ob sie sich auf handschriftliche Manuskripte stützen und von wem sie überlieferten. Falls die Hadithgelehrten einen Tradenten überprüfen wollten, so hatten sie die unmittelbare Möglichkeit dazu. Meistens wurde eine solche Überprüfung ohne explizite Ankündigung vorgenommen. Dies, auch wenn es nicht immer detaillierte Angaben für die Beurteilungsgründe gab.

2. Die zweite Phase umfasst den Zeitraum, zu dem sowohl die Mehrheit der Hadithsammlungen als auch die umfassende Tradentenliteratur bereits vorlag. Die Hadithgelehrten dieser zweiten Phase berufen sich in erster Linie auf die Evaluation der Hadithgelehrten der ersten Phase, wohingegen sie durch die detaillierte Auswertung des angesammelten Überlieferungsmaterial teilweise noch differenziertere Tradentenbewertungen vornehmen konnten, als dies in der ersten Phase der Fall war.

Die Evaluation eines Tradenten

Damit ein Tradent auf Zuverlässigkeit hin evaluiert werden kann, müssen bestimmte Aspekte beachtet werden. Zu bemerken ist, dass die Prophetengefährten gemäß sunnitischer Sicht von dieser Evaluation befreit sind. Dies liegt daran, dass sie ausnahmslos als glaubwürdig gelten.[19] Es ist zu berücksichtigen, dass aus der Glaubwürdigkeit der Prophetengefährten direkt auch ihre Zuverlässigkeit in ihrer Eigenschaft als Tradenten folgt: im Falle einer schwachen Merkfähigkeit hätten sie diese gerade aufgrund ihrer Glaubwürdigkeit akzeptiert und das Tradieren von Hadithen unterlassen, an die sie sich nicht mehr präzise erinnern konnten.[20] Dies bedeutet aber nicht, dass sie unfehlbar waren. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen sie, wie alle anderen Menschen auch, von menschlicher Fehlbarkeit betroffen sind. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sie ein Ereignis oder eine Realität nur aus einer ganz bestimmten Perspektive wahrgenommen haben.[21] Jede bewusste Täuschung ist jedoch ausgeschlossen. Zurückgeführt wird diese Eigenschaft auf einige Koranverse, in denen Gott die Prophetengefährten lobt und Seine Zufriedenheit gegenüber ihnen ausdrückt: „Allah hatte ja Wohlgefallen an den Gläubigen, als sie dir unter dem Baum den Treueid leisteten. Er wusste, was in ihren Herzen war, und da sandte Er die innere Ruhe auf sie herab und belohnte sie mit einem nahen Sieg[22]. Hier werden die Prophetengefährten gelobt und es wird ausgeschlossen, dass Gott unglaubwürdige Menschen lobt.

Identifizierung des Tradenten

Um auf Zuverlässigkeit hin überprüft werden zu können, muss ein Tradent zunächst richtig identifiziert worden sein.

Dies gestaltet sich besonders schwierig, wenn die Tradentenkette die namentliche Nennung eines Tradenten vermissen lässt; Beispiele sind Ausdrücke innerhalb der Tradentenkette, die die Form ‚ich hörte einen Mann‘ oder ‚jemand erzählte mir‘ haben. Dies wird in der Tradentenkritik mubham (unbenannt) genannt. Zudem kann es vorkommen, dass sich die Kennzeichnung eines Tradenten innerhalb der Tradentenkette lediglich durch die Angabe eines geläufigen Namens auszeichnet, den auch viele andere Tradenten mit ihm teilen. Dies hat die Bezeichnung muhmal (vernachlässigt). Wird ein Tradent in der Überlieferungskette nicht namentlich genannt oder nur teilweise, so gilt er als maǧhūl (unbekannt). Eine Bewertung seiner Glaubwürdigkeit sowie Merkfähigkeit ist somit unmöglich, was zur Folge hat, dass die assoziierte Überlieferung zunächst nicht als authentisch bewertet werden kann und somit abgelehnt werden muss.

Wird ein Tradent namentlich genannt oder kann der nicht namentlich genannte Tradent mit hoher Wahrscheinlichkeit durch andere Faktoren identifiziert werden, besitzt gleichzeitig aber nur einen einzigen von ihm weitertradierenden Schüler, so gilt er immer noch als nicht sicher identifiziert (maǧhūl al-ʿayn: nicht identifizierte Person), wenn seine Zuverlässigkeit von keinem Hadithgelehrten positiv bewertet wurde. Erst das Vorhandensein von mehr als einem Schüler oder die Bestätigung seiner Glaubwürdigkeit sowie Zuverlässigkeit durch einen bekannten Hadithgelehrten[23] hebt die Wahrscheinlichkeit für eine richtige Identifizierung. In diesem Fall wird der Tradent als identifiziert bezeichnet. Dennoch ist zu beachten, dass das alleinige Vorhandensein mehrerer Schüler (ohne die positive Bewertung eines bekannten Hadithgelehrten) keine Glaubwürdigkeit und/oder Zuverlässigkeit über die Identifizierung hinaus impliziert. In diesem Fall wird der zugeordnete Tradent als statuslos (maǧhūl-al-ḥāl: unbekannter Status von ʿadālah und ḍabṭ) charakterisiert.

Die meisten Hadithgelehrten bewerten die zu einem unbekannten, nicht sicher identifizierten oder zwar identifizierten, aber nicht hinreichend für glaubwürdig gehaltenen Tradenten, assoziierten Hadithe als nicht authentisch.[24] Eine Ausnahme stellen laut Aḏ-Ḏahabī (gest. 748/1348 ) die Überlieferungen der statuslosen älteren Nachfolger (kibār at-tābiʿīn)[25] dar, wenn der überlieferte Inhalt keinen Zweifel auf fehlende Authentizität entstehen lässt (zum Beispiel durch Abgleich mit authentischen Überlieferungen) oder keinen sprachlichen Defizite aufweist.[26] Das wird damit begründet, dass es bei älteren Nachfolgern selten der Fall war, dass sie unglaubwürdig waren. Hinzu kommt, dass es unter ihnen nicht so viele Tradenten gab wie in den darauffolgenden Generationen. Die unzuverlässigen älteren Nachfolger waren den Hadithgelehrten hinlänglich bekannt.

In den beiden kanonischen Hadithsammlungen von Al-Buḫāri (gest. 256/870) und Muslim (gest. 261/875) tauchen keine (für sie) unbekannten Tradenten auf. Dies liegt daran, dass beide Autoren sich bekanntlich die Bedingung auferlegten, nur von ihnen bekannten zuverlässigen Tradenten zu überliefern.[27] Es kann demnach geschlussfolgert werden, dass Tradenten, über die kein ausdrückliches Lob zu finden ist, durch das Vorhandensein in einer der beiden kanonischen Hadithsammlungen indirekt als zuverlässig bewertet (tawṯīq ḍimnī: indirektes Lob) werden.[28]

Schließlich sollte beachtet werden, dass es sehr unterschiedliche Aussagen über einen Tradenten geben kann. So kommt es vor, dass ein Hadithgelehrte einen Tradenten für unbekannt hält, während ein anderer ihn kennt und ihn sogar als zuverlässig einstuft. Es ist also die Aufgabe des Hadithgelehrten, die verschiedenen Aussagen aufzusuchen und sie unter Beachtung der Regeln der Tradentenkritik zu berücksichtigen.

Feststellung der Glaubwürdigkeit (alʿadālah)

Der Identifizierung eines Tradenten folgt die Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit. Dies geschieht von einem Hadithgelehrten, indem dieser den Tradenten auf die folgenden Eigenschaften hin überprüft:

1. Islam-Bekenntnis: Ein Tradent muss dem Islam angehören. Bei einem Nicht-Muslim kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die Überlieferungen nicht eventuell absichtlich verfälschen oder erdichten könnte.

2. Unterscheidungsfähigkeit (at-tamyīz): Ein nicht unterscheidungsfähiger Mensch ist nicht in der Lage, Überlieferungen inhaltlich fehlerfrei zu tradieren.[29]

3. Geschlechtsreife (al-bulūġ): Erst ab der Geschlechtsreife gilt ein Mensch als voll zurechnungsfähig.

4. Kein Erneuerungsträger (al-bidʿah): In der Regel darf ein Tradent weder ein Erneuerer sein, noch jemand, der Ansichten der Erneuerer vertritt. Erneuerungen sind Glaubensüberzeugungen oder gottessdienstliche Handlungen, für die es keine islamrechtlichen Beweise gibt.[30]

In diesem Kontext gibt es bei den Hadithgelehrten die folgenden Meinungsdifferenzen: Einigkeit gibt es hinsichtlich des Umganges mit einem Tradenten, der Glaubensüberzeugungen besitzt, die im Rahmen eines Konsenses der Gelehrten als Unglauben (kufr) bezeichnet werden. Von ihnen werden keine Hadithe angenommen.[31] Hinsichtlich eines Tradenten, der Glaubensüberzeugungen besitzt, die nicht mit dem Islam vereinbar sind und gleichzeitig nicht direkt zum Unglauben führen[32] oder ihn implizieren, gibt es unterschiedliche Standpunkte. Ibn Sīrīn (gest. 110/728) und Imām Mālik (gest. 179/795) sind der Meinung, dass Hadithe von ihnen nicht anzunehmen sind.[33] Diese Ablehnung stützen sie unter anderem darauf, dass Erneuerer als Frevler anzusehen sind, die lieber ihren Gelüsten folgen als sich uneingeschränkt an die islamischen Grundsätze zu halten. Demgemäß wäre genauso wenig zu erwarten, dass sie unverfälschte Überlieferungen tradieren. Ein weiterer Gesichtspunkt wäre, dass die Annahme ihrer Überlieferungen einer indirekten Legitimation ihrer Glaubwürdigkeit und somit ihrer Neuerungen gleichkäme.[34] Laut Ibn aṣ-Ṣalāḥ (gest. 643/1245) ist dies allerdings eine Ansicht, die nicht bei der Mehrheit aller Hadithgelehrten vorzufinden ist: In Ṣaḥīḥ al-Buḫārī und Ṣaḥīḥ Muslim gibt es zum Beispiel Überlieferungen, die von Tradenten stammen, die Ansichten von Erneuerern vertreten.[35]

Abū Ḥanifa (gest. 150/767), aš-Šāfiʿī (gest. 204/820), ʿAlī b. al-Madīnī (gest. 234/849) sind beispielsweise Vertreter des Standpunktes, dass die Überlieferungen solcher Tradenten anzunehmen sind. Dies unter der Bedingung, dass sie nicht unter Verdacht stehen, Hadithe zu verfälschen, um ihren Erneuerungen Stärke zu verleihen.[36] Grundsätzlich unterscheiden die meisten Hadithgelehrten zwischen Tradenten, die zu Erneuerungen aufrufen, und denjenigen, die dies nicht tun. Dies ergibt Sinn, da die nicht zu Erneuerungen aufrufenden Tradenten womöglich kein vordergründiges Interesse an der Verbreitung ihrer Neuerungen haben, sofern sie überhaupt von den Erneuerungen wissen.[37] Eine weitere Differenzierung gibt es hinsichtlich derjenigen, die von Erneuerern tradieren. Falls diese nicht selbst der Erneuerer in ihrer Erneuerung folgen und die Überlieferung keine Stärkung eben jener darstellt, so werden die Überlieferungen von ihnen akzeptiert.

In der Regel wird ein abschließendes Urteil unter Berücksichtigung der individuellen Umstände jedoch erst nach sorgfältigem Abwiegen gefällt.

5. Freisein von Frevel (al-fisq): Ein Tradent, der entweder große Sünden begeht, oder auf kleinen beharrt, wird nicht als glaubwürdig eingestuft.  Dies ist damit begründet, dass solche Verhaltensmuster keine besondere moralische Integrität erwarten lassen. Zu den großen Sünden gehören zum Beispiel das Fälschen von Hadithen, was letztendlich dem Lügen über den Propheten (ṣ) gleichkommt: In einer mutawātir-Überlieferung sagte der Prophet (ṣ): „Wer über mich lügt, der wird seinen Platz in der Hölle einnehmen.“[38]

6. Ehrlichkeit (aṣ-ṣidq): Ehrlichkeit ist notwendige Eigenschaft eines glaubwürdigen Tradenten. Die Hadithgelehrten unterscheiden in diesem Zusammenhang in der Terminologie zwischen demjenigen Lügner, der über den Propheten (ṣ) gelogen hat (kaḏḏāb: fachspezifisch Lügner über den Propheten), und demjenigen Lügner, bei dem dies in der Vergangenheit auszuschließen war, er also im Alltag gelogen hat. Dennoch gehen die Hadithgelehrten bei letzterem von dem Verdacht aus, dass er in Zukunft auch über den Propheten (ṣ) lügen könnte (muttaham bi-l-kaḏib: fachspezifisch: der Lüge über den Propheten (ṣ) verdächtigt). In beiden Fällen werden die Überlieferungen nicht akzeptiert. Ferner wird ein Tradent der Lüge bezichtigt, der einen Hadith überliefert, der unumstößlichen Grundlagen im Islam widerspricht, wenn alle bis auf diesen Tradenten der Tradentenkette glaubwürdig und zuverlässig sind. Anzumerken ist zusätzlich, dass Überlieferungen, die einen Lügner beinhalten, nicht von anderen Hadithen gestützt werden können, da sie keinen Wahrheitsgehalt haben.[39] Wenn nachgewiesen werden kann, dass ein für das Lügen bekannter Tradent aufrichtig bereut hat, dann vertreten einige Hadithgelehrte, wie zum Beispiel Aḥmad b. Ḥanbal (gest. 241/855), die Meinung, dass er auch dann nicht mehr als glaubwürdiger Tradent in Frage kommt.[40] Gemäß an-Nawawī (gest. 676/1277) ist jedoch die stärkere Meinung, dass die Hadithe eines aufrichtig reuigen Tradenten ab seiner Reue angenommen werden sollten, weil dies den Grundlagen des Islam entspreche, nämlich, dass ein aufrichtig Bereuender frei von der jeweiligen Sünde ist.[41]

7. Anstand (al-murūʾah): Von einem Tradenten wird der Anstand in all seinen Handlungen vorausgesetzt. Dies bedeutet, dass er einen Charakter besitzt, der ihn dazu verleitet, islamisch befürwortete Traditionen (die je nach Ort und Zeit unterschiedlich ausfallen können) zu befolgen. Einige Hadithgelehrten betrachteten es beispielweise als unanständig, wenn ein Tradent für seine Tradierungssitzungen Gegenleistungen verlangt.[42]   

Feststellung der Merkfähigkeit (aḍ-ḍabt)

Zu guter Letzt muss der Tradent hinsichtlich der fehlerfreien Tradierung auf Merkfähigkeit hin überprüft werden. Eigenschaften, die seine Merkfähigkeit beeinträchtigen, sind die Folgenden:[43]

1. Ein schwaches Gedächtnis (sūʾ al-ḥifẓ): Unterlaufen einem Tradenten durch sein schwaches Gedächtnis so viele Fehler, dass die Wahrscheinlichkeit, Fehler beim Tradieren zu begehen, so groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, fehlerfrei zu bleiben, so werden seine Überlieferungen grundsätzlich abgelehnt. Dabei wird der Tradent auf seine Gedächtnisschwäche hin geprüft, sofern Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schwäche dieser Art vorliegen (zum Beispiel, wenn der Tradent ein hohes Alter erreichen sollte). Gedächtnisschwächen können für unterschiedliche Zeiträume diagnostiziert werden. Außerhalb dieser Zeiträume wird konsequenterweise von keinerlei Beeinträchtigung ausgegangen, sodass Hadithe in diesem Fall nicht aufgrund dieses Kriteriums abgelehnt werden.[44]

2. Zu viele Irrtümer (kaṯratu-l-wahm): Ein Tradent darf sich beim Tradieren nicht zu viele Irrtümer erlauben. Ein Irrtum wäre zum Beispiel, wenn ein Tradent eine Aussage überliefert, die er irrtümlicherweise auf den Propheten (ṣ) zurückführt, während sie lediglich von einem Gefährten kommt. Unterlaufen einem Tradenten solch versehentliche Irrtümer öfter als dass er richtig liegt, so wird er nicht als merkfähig (dābiṭ) eingestuft.[45] Vereinzelte Irrtümer beeinträchtigen die Zuverlässigkeit nicht. Die Hadithgelehrten bemerken Irrtümer, indem sie Hadithe mit jenen von bekannten und zuverlässigen Tradenten abgleichen und Abweichungen feststellen.

3. Zu viele Abweichungen (kaṯratu-l-muḫālafah): Wenn ein Tradent mit seiner Überlieferungsversion bekannten und zuverlässigen Tradenten sehr oft widerspricht oder von den Versionen der letzteren abweicht, so ist dies ein Hinweis darauf, dass er die Hadithe nicht richtig bewahren kann und sehr schwach ist. Deshalb werden dann seine Hadithe generell abgelehnt und können nicht gestärkt werden.[46]

4. Große Unachtsamkeit (šiddat-ul-ġaflah): Wenn ein Tradent so unachtsam ist, dass er seine eigenen Fehler nicht erkennt, seine Hadithe mit denen anderer verwechselt, schwache Tradenten mit zuverlässigen vertauscht oder ähnliche Tradierungsfehler begeht, so werden seine Hadithe als sehr schwach eingestuft und abgelehnt.[47]

5. Zu viele Fehler (fuḥš al-ġalaṭ): Wenn ein Tradent deutlich mehr Fehler beim Tradieren begeht, als dass er richtig liegt, so werden seine Überlieferungen ausnahmslos abgelehnt. Solche Überlieferungen können auch nicht durch andere Überlieferungen gestärkt werden.[48]

6. Unwissen (al-ǧahl bi madlūlāt al-alfāẓ wa ma juḥīlu maʿānīha): Wenn ein Tradent nicht die korrekten Bedeutungen der Wörter und ihre Synonyme kennt, wird er zur wortwörtlichen Wiedergabe verpflichtet. Falls er sich trotz Unwissenheit nicht daran hält und sinngemäß tradiert, dann wird seine Überlieferung nicht akzeptiert.[49]

7. Fehlendes Abgleichen (ʿadam muqābalatu an-nusḫa bi-l-aṣl): Falls ein Tradent seine handschriftlichen Notizen nicht mit dem Original abgleicht, dann werden seine auf diesen Notizen basierenden Überlieferungen laut al-Qāḍī ʿIyāḍ (gest. 544/1149) nicht akzeptiert.[50] Ibn aṣ-Ṣalāḥ und andere Gelehrte akzeptieren solche Hadithe unter der Bedingung, dass der Tradent diese aus einem abgeglichenen Manuskript abgeschrieben hat und ausdrücklich darauf hinweist, dass er sich beim Weitertradieren auf ein nichtabgeglichenes Manuskript stützt und er dafür bekannt ist, nur sehr wenige Kopierfehler zu begehen.[51]

Weitere Tradenten-Voraussetzungen

Wie bereits festgehalten, herrscht ein Konsens unter den Hadithgelehrten, dass ein Tradent glaubwürdig und merkfähig sein muss, um als zuverlässig angesehen zu werden. Über die im Folgenden aufgeführten Kriterien herrscht eine Meinungsverschiedenheit, wohingegen die meisten Gelehrten sie nicht als notwendig erachten.

1. Das Männlichsein des Tradenten: So wurde über Imām Abū Ḥanifa (gest. 150/767) berichtet, dass er mit Ausnahme von ʿĀʾišah und Umm Salamah nur Überlieferungen von männlichen Tradenten akzeptieren wollte.[52]

2. Tiefgründiges Wissen: Auch hier sind wiederum einige Hanefiten der Meinung, dass ein Tradent ein tiefgründiges Verständnis vom Überlieferten haben müsste. Dies allerdings nur dann, wenn die Überlieferung den allgemeinen Grundlagen des Islam widerspricht.[53] Andere sind der Ansicht, dass dies nur notwendig sei, wenn es nur ein einziger Tradent ist, der einen grundlegenden Inhalt (ʾaṣl) im Islam überliefert.[54]

3. Ein hoher Bekanntheitsgrad des Tradenten als solcher.

4. Das Sehvermögen des Tradenten, d.h. er darf nicht blind sein.

5. Die Bekanntheit des Tradentenstammes.

Diese Eigenschaften wurden von den meisten Hadithgelehrten nicht vorausgesetzt, da sie in der Regel weder Einfluss auf die Glaubwürdigkeit noch auf die Merkfähigkeit des Tradenten und seiner überlieferten Tradierung haben. Darüber hinaus lässt sich kein Beleg in den islamischen Quellen finden, der die Notwendigkeit einer dieser Punkte legitimieren würde.[55] Dennoch handelt es sich hierbei zum Teil um positive Eigenschaften, die einen Tradenten zusätzlich auszeichnen könnten.

Zum Nachweis der Glaubwürdigkeit von Tradenten

Es gibt verschiedene Ansichten darüber, wie die Glaubwürdigkeit von Tradenten nachgewiesen werden kann. Die Mehrheit der Hadithgelehrten hat sich auf zwei Methoden geeinigt:

Erstens kann die Glaubwürdigkeit eines Tradenten durch einen hohen Bekanntheitsgrad hinsichtlich seiner Rechtschaffenheit und des Lobes anderer bekannter Gelehrten nachgewiesen werden, wie es zum Beispiel bei den großen Gelehrten wie Abū Ḥanīfa (gest. 150/767), Imām Mālik (gest. 179/795), Aš-Šāfiʿī (gest. 204/820), Aḥmad b. Ḥanbal (gest. 241/855), usw. der Fall ist.[56]

Zweitens kann dies durch das Lob eines bekannten Hadithgelehrten geschehen. Wenn also ein bekannter Hadithgelehrte einen Tradenten lobt, so ist dies sowohl für die Bestätigung der Glaubwürdigkeit als auch für die der Zuverlässigkeit ausreichend. Eine unerlässliche Bedingung hierfür ist, dass der Tradent nicht vorher von einem anderen Hadithgelehrten kritisiert wurde. Sollte es konträre Aussagen über einen Tradenten geben, so wird später ausgeführt, wie genau in solchen Situationen vorgegangen wird. Der Nachweis zur Berechtigung dieser Vorgehensweise kann per Analogie-Schluss erbracht werden: es herrscht Konsens darüber, dass Hadithe von einem einzigen vertrauenswürdigen und zuverlässigen Tradenten akzeptiert werden; so müssen auch Aussagen von einem einzigen Hadithgelehrten über Tradenten akzeptiert werden.[57] Ausnahme ist jedoch, wenn ein bekannter Hadithgelehrte sich beim Lob eines Tradenten auf nicht von der Mehrheit anerkannte Grundlagen stützt, wie es der Fall bei Ibn Ḥibbān (gest. 354/965) ist. Ibn Ḥibbān verlangt eine von der Mehrheit der Hadithgelehrten als nicht hinreichend angesehene Bedingung, um die Glaubwürdigkeit von Tradenten festzustellen. Laut ihm soll jeder muslimische Tradent als glaubwürdig gelten, solange nicht das Gegenteil festgestellt wurde. Ein ausdrückliches Lob wird bei ihm nicht vorausgesetzt.[58] Auch einige irakische Hadithgelehrten sollen diese Meinung gehabt haben. Al-Ḫaṭīb al-Baġdādī (gest. 463/1071) schrieb: „Einige Leute aus dem Irak behaupteten, dass die Glaubwürdigkeit festgestellt wird, indem jemand bekannt gibt, ein Muslim zu sein, und keine ersichtlichen Sünden bei ihm vorhanden sind. In diesem Fall müsste er als glaubwürdig gelten.[59]

Al-Bazzār (gest. 292/905) hat die Ansicht, dass ein Tradent als glaubwürdig zu erachten sei, wenn mehrere angesehene Überlieferer von ihm überliefern. Die Tatsache, dass mehrere zuverlässige Tradenten von einem Tradenten überliefern, soll belegen, dass letzterer glaubwürdig gewesen sein muss, da sie ansonsten keine Überlieferungen von ihm akzeptiert hätten.[60] Diesem Nachweis wird jedoch entgegengesetzt, dass es vorkommt, dass glaubwürdige Tradenten sogar von als sehr schwach geltenden Überlieferern tradiert haben, ohne dass sie auf ihre fehlende Glaubwürdigkeit hingewiesen haben. Von daher könne diese Ansicht nicht ausreichend sein.[61]

Eine weitere Ansicht ist, dass jeder bekannte Tradent, der islamisches Wissen trägt, als glaubwürdig angesehen wird, solange nicht das Gegenteil bewiesen wurde. Dies vertrat der andalusische Gelehrte Ibn ʿAbdilbarr (gest. 463/1071) und zog dafür die folgende Überlieferung des Propheten (ṣ) heran: „Dieses Wissen soll (wird) in einer jeden Generation von den Vertrauenswürdigen getragen.“[62] In dieser Überlieferung berichtet der Gesandte (ṣ), dass der Wissensträger auch gleichzeitig glaubwürdig sei. Die Authentizität dieses Hadiths wird von einigen Hadithgelehrten allerdings angezweifelt.[63]. Des Weiteren ist die Interpretation des Hadithes höchst fragwürdig, da er eher im Sinne eines Befehls zu verstehen ist, und nicht als eine informierende Mitteilung. Die sinnvolle Interpretation wäre also, dass jeder Wissensträger auch verpflichtet ist, glaubwürdig zu sein. Sie wäre auch realitätsnäher, da es immer Menschen gegeben hat, die islamisches Wissen hatten aber gleichzeitig nicht als glaubwürdig einzuschätzen waren.

Letztendlich kann festgehalten werden, dass die beiden zuerst genannten Methoden die standardisierten Vorgehensweisen zum Nachweis der Glaubwürdigkeit von Tradenten sind. Nun stellen sich zwei Fragen, die in diesem Zusammenhang zu klären sind:

Erstens: Wenn ein zuverlässiger Tradent von jemandem überliefert, dessen Zuverlässigkeit unbekannt ist, ihn aber namentlich nennt, wird dies als ein indirektes Lob bewertet? Auch wenn einige Hadithgelehrten und Schafiiten dies als ein indirektes Lob bewerteten[64], so sind laut Ibn aṣ-Ṣalāḥ die meisten Hadithgelehrten der Ansicht, dass es nicht als ein Lob bewertet werden kann, da es, wie zuvor erwähnt, möglich ist und mehrmals vorgekommen ist, dass ein zuverlässiger Tradent von einem unzuverlässigen überlieferte.[65] Andere differenzieren und unterscheiden von diesem Regelfall einen Tradenten, der für sich die Bedingung aufgestellt hat, von keinem unzuverlässigen Tradenten zu überliefern. Bei diesem würde das Überliefern als indirektes Lob bewertet werden.[66] Allerdings wird dieser Argumentation entgegengebracht, dass es möglich sei, dass der überliefernde Tradent die Zuverlässigkeit des anderen Tradenten womöglich nicht gut genug kenne. Man könne dies höchstens als eine Meinung des überliefernden Tradenten ansehen, die herangezogen werden kann, falls es keine anderen verfügbaren Informationen gibt.[67]

Zweitens: Wenn ein bekannter Gelehrter gemäß der Bedeutung einer bestimmten Überlieferung handelt oder urteilt, wird dies als eine indirekte Authentifizierung des Hadiths und implizit als Lob der Zuverlässigkeit der einzelnen Tradenten in der Überlieferungskette verstanden? Laut al-Ḫaṭīb al-Baġdādī (gest. 463/1071) ist dies der Fall: Wenn ein Gelehrter sich ausdrücklich auf einen Hadith stützt, dann müsse das die Authentizität des Hadiths implizieren.[68] Ibn aṣ-Ṣalāḥ sieht in diesem Fall keine Authentifizierung, genauso wenig wie ihr Gegenteil: Also wenn ein Gelehrter einen Hadith in der Rechtsfindung nicht berücksichtigen würde, so würde dies nicht als Bestätigung der Schwäche des Hadithes verstanden werden.[69] Denn, wenn es keinen ausdrücklichen Verweis auf diesen Hadith gibt, so kann es sein, dass der Gelehrte andere Hadithe herangezogen oder sich in seinem Rechtsurteil auf andere islamische Quellen gestützt hat. Es ist ebenfalls möglich, dass dieser Gelehrte der Ansicht ist, dass Hadithe mit leichten Schwächten für sein Rechtsurteil ausreichend sind. Darüber hinaus kann ein Hadith authentisch sein, dessen Inhalt zugleich aber abrogiert wurde. Es können auch andere stärkere Hadithe vorgezogen worden sein.[70] Von daher könne dies nicht als ein indirektes Lob angesehen werden.

Zum Nachweis der Merkfähigkeit (ḍabṭ) von Tradenten

Im Allgemeinen gibt es auch hier zwei Methoden, wie die Merkfähigkeit eines Tradenten geprüft werden kann.

Eine Möglichkeit besteht darin, die Überlieferungen eines Tradenten mit den Überlieferungen anderer bekannter und zuverlässiger Tradenten zu vergleichen. Hier können zum Beispiel identische Überlieferungen herangezogen und ihre jeweilige Wortwahl geprüft werden. Sind sie identisch oder können keine großen Unterschiede festgestellt werden, so sehen die Hadithgelehrten dies als einen klaren Hinweis dafür, dass der überliefernde Tradent merkfähig ist. Gibt es allerdings inhaltliche Unterschiede oder widerspricht die Überlieferungsversion eines Tradenten derjenigen eines bekannten und zuverlässigen Tradenten, so gilt der ersterwähnte als nicht zuverlässig und seine Überlieferung als nicht authentisch.[71] Diese Methode wird von Ibn ʿAdī (gest. 365/976) in seinem Werk al-Kāmil fī ḍuʿafāʾ ar-riǧāl angewandt.

Wenn ein Tradent Hadithe niedergeschrieben und diese mit dem ursprünglichen Manuskript seines Lehrers abgeglichenen hat und nur davon überliefert, so gilt er in diesem Fall als zuverlässig. Der große Gelehrte aš-Šāfiʿī schrieb in diesem Zusammenhang: „wer zu viele Fehler beim Tradieren der Überlieferungen macht und wer sich auf kein handschriftliches Manuskript stützt, so werden seine Hadithe nicht angenommen.[72]

Die zweite Möglichkeit besteht in der direkten Überprüfung der Zuverlässigkeit des Tradenten. Dies kann auf sehr unterschiedliche Weise geschehen. Yaḥya b. Maʿīn (gest. 233/848) testete einige Überlieferer, wie zum Beispiel al-Faḍl b. Dukyan (gest. 219/834), indem er andere Hadithe, die er selbst nicht überlieferte, als seine darstellte. Als al-Faḍl b. Dukyan sowohl seine eigenen als auch die anderen eingedrungenen Hadithe vortrug, merkte er dies sofort.[73] Auch kam es vor, dass die Überlieferungsketten und die überlieferten Inhalte (matn) mit denen anderer Hadithe vertauscht wurden. Hier kann als Beispiel die bekannte Geschichte herangezogen werden, in der überliefert wird, dass einige Hadithgelehrten aus Bagdad al-Buḫārīs (gest. 256/870) Merkfähigkeit testen wollten. So kamen zehn Personen mit jeweils zehn Überlieferungen und vertauschten von jeder dieser Überlieferungen die Tradentenketten. Als sie ihm diese vortrugen, sagte er zu allen 100 Hadithen: ‚diesen Hadith kenne ich nicht‘. Als die Anwesenden dies sahen, dachten sie, al-Buḫārī hätte – anders als erwartet – kein Wissen über Hadith. Anschließend trug al-Buḫārī jede seiner Überlieferungen in der verfälschten Version vor und berichtigte sie einzeln, indem er die richtige Tradentenkette zuordnete. Dies tat er mit allen 100 Überlieferungen, ohne dabei einen einzigen Fehler zu begehen. Er bemerkte beim einmaligen Hören die vertauschten Überlieferungsketten und trug sie und die korrigierte Form im Nachhinein zur Korrektur zusammen vor. Die Anwesenden erstaunten nicht, dass al-Buḫārī die richtigen Hadithe kannte, vielmehr erstaunten sie, wie er die vertauschten Überlieferungsketten und Hadithe sich lediglich durch einmaliges Hören merkte.[74] Ein solches Überprüfen der Tradenten stoß bei einigen Hadithgelehrten auf Ablehnung. Yaḥyā b. Saʿīd al-Qaṭṭān (gest. 198/814) war der Ansicht, dass dies nicht erlaubt sei.[75] Der Grund für diese Ablehnung und Skepsis war, dass es dadurch möglich sein könnte, dass der geprüfte Tradent die Vertauschung nicht erkennen würde oder sie verwechseln könnte. Dies würde dazu führen, dass eine Überlieferung in einer falschen Form aufbewahrt und fälschlicherweise authentisch verifiziert werden könnte. Auch bestand die Gefahr, dass ein Anwesender nicht von der Prüfung ahnt und einen verfälschten Hadith hört und dabei denkt, es sei ein authentischer Hadith.[76]

Wer ist berechtigt, die Zuverlässigkeit von Tradenten zu bestätigen?

Nicht jeder ist berechtigt, die Zuverlässigkeit von Tradenten zu beurteilen. Dass derjenige, der urteilt, selbst glaubwürdig sein muss, versteht sich von selbst. Darüber hinaus muss er rechtschaffen sein. Bei der Bewertung darf er seinen Gelüsten nicht folgen und muss sich um objektive Maßstäbe bemühen. Er muss intelligent und wachsam sein, sodass er sich nicht von dem äußeren Erscheinungsbild eines Tradenten täuschen lässt. Es wird auch vorausgesetzt, dass er die Kriterien von Lob oder Kritik kennen muss, damit er nicht jemanden lobt, der es nicht verdient, oder gar jemanden kritisiert, der eigentlich lobenswert ist.[77]

Die Anforderungen von Lob und Kritik

Ein Tradent kann von einem Hadithgelehrten auf unterschiedliche Weise gelobt oder kritisiert werden. Grundsätzlich unterscheidet man dabei die Fälle, je nachdem, ob Lob/Kritik mit allgemeinen Worten getätigt wird, oder ob auch der Grund für das Lob/die Kritik genannt wird.

Laut Ibn aṣ-Ṣalāḥ ist die Mehrheit der Hadithgelehrten der Meinung, dass Lob auch ohne Angabe von Gründen hinzunehmen ist, wohingegen dies bei der Kritik nicht der Fall ist.[78] Dies, weil die Gründe für ein Lob viele sein könnten (und das Aufzählen dementsprechend aufwändig wäre), wohingegen für eine Kritik nur ein einziger negativer Punkt ausreichen würde.[79] Ferner unterscheiden sich die Hadithgelehrten hinsichtlich der Strenge der Kriterien (worauf später genauer eingegangen wird), die die Kritik eines Tradenten ermöglichen, weswegen die Angabe des tatsächlichen Grundes der Nachvollziehbarkeit halber unverzichtbar ist.

So kritisierte Šuʿbah b. al-Ḥaǧǧāǧ (gest. 160/777) einmal einen Tradenten aufgrund von nicht hinnehmbarer Kritik. Er wurde einmal gefragt, warum er von einem Tradenten nicht mehr überlieferte und gab als Grund an, dass er ihn gesehen hatte, wie er mit einen (Zug-)Pferd rannte und dies als unanständig ansah.[80] Von den meisten anderen Hadithgelehrten wurde dies nicht als hinreichender Grund für die Aberkennung der Glaubwürdigkeit gesehen.

Andere Hadithgelehrten vertreten die gegenteilige Ansicht, nämlich, dass Kritik ohne die Angabe des Grundes akzeptabel sei, während das Lob immer durch einen nachvollziehbaren Grund untermauert werden muss.[81] Begründet wird diese Sichtweise damit, dass Kritik in der Regel von einer negativen Bewertung abhängt, die zwangsläufig damit zusammenhängt, dass sie aufgrund eines entsprechenden Ereignisses getroffen wurde.[82] Für das Lob muss es kein besonderes Ereignis geben, es reicht ein positives äußeres Erscheinungsbild, auch wenn dies vorgetäuscht werden kann.[83]

Der Hadithgelehrte Ibn Ḥaǧar (gest. 852/1449) ist der Ansicht, dass ein Lob im Allgemeinen angenommen werden sollte. Bei einer Kritik sollte dagegen immer differenziert werden: Wenn ein Tradent, der von einem anderen Hadithgelehrten gelobt wurde, ohne die Angabe von Gründen kritisiert wird, so wird der Kritik so lange keine Beachtung geschenkt, ehe ein aussagekräftiger Grund vorgebracht werden kann.[84] Die Grundlage dieser Ansicht findet sich in einer Aussage von Imām Aḥmad: „Jeder Tradent, dessen Glaubwürdigkeit festgestellt wurde, ist als vertrauenswürdig anzusehen, solange das Gegenteil nicht zweifelsfrei bewiesen wurde.“[85] Sollte ein Tradent zuvor nicht gelobt worden sein, so wird die Kritik über ihn auch ohne die Angabe eines Grundes angenommen. Dies liegt daran, dass es grundsätzlich besser gesehen ist, eine allgemeine Bewertung (selbst wenn sie negativ ausfallen sollte) anzunehmen, als den Tradenten in ungewissem Bewertungszustand bestehen zu lassen.

Die Bewertungen in der biographischen Literatur (riǧāl-Werke)

Die in der (meisten) biographischen Literatur zu findenden Tradenten-Bewertungen besitzen in der Regel die Charakteristik, sehr verallgemeinerte und nicht-spezifische Zuschreibungen wie ‚schwach‘ (ḍaʿīf) oder ‚zuverlässig‘ (ṯiqah) ohne die Angabe von Gründen zu beinhalten. Dies bedeutete für Ibn Aṣ-Ṣalāḥ jedoch keineswegs, dass die Hadithgelehrten sie einfach unhinterfragt übernommen hätten, vielmehr nahmen sie sie als Anlass dafür, die kritische Überprüfung zu intensivieren. Im Fall der Bestätigung einer solch negativen oder positiven Tradenten-Bewertung wurde(n) die dem Tradenten zugeordnete(n) Überlieferung(en) für (un)authentisch erklärt. Ibn Kaṯīr (gest. 774/1373) und einige andere Hadithgelehrte waren der Meinung, dass negative Bewertungen ohne die Angabe von Gründen ohne genauere Überprüfung anzunehmen sind, vorausgesetzt sie kamen von anerkannten Hadithgelehrten und standen nicht im Widerspruch zu denen anderer Hadithgelehrten.

Zum Aufheben widersprüchlicher Aussagen

Begünstigt durch den großen Umfang der über die Zeit entstandenen riǧāl-Werke (Biographische Lexika), finden wir zum Teil widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Bewertung der Zuverlässigkeit von Tradenten. Zusätzlich kann es sein, dass die diesen widersprüchlichen Aussagen zugehörigen Überlieferungsketten selbst in vielen dieser Werke nicht aufgeführt werden. Diese Tatsachen veranlassten einige westliche Islamwissenschaftler dazu, die riǧāl-Literatur als zweitrangig anzusehen bzw. ihre Brauchbarkeit gar anzuzweifeln. Der deutsche Islamwissenschaftler Harald Motzki (gest. 2019) schrieb diesbezüglich, dass „die vielen widersprüchlichen Nachrichten über die Überlieferer vor al-Buḫārī und Muslim, ihre Lebensdaten, Herkunft, Aufenthalt, Charakterzüge, Religiosität, Überlieferungsmethoden, Lehrer oder Schüler usw., zeig[t]en, auf welch unsicheren Füßen die klassische Hadith-Kritik“ stehe. Er schlussfolgerte, dass die Nachrichten über das Leben der Überlieferer und ihre Eigenschaften kaum zu kontrollieren seien. [86]

Die muslimischen Hadithgelehrten wussten mit diesen auf den ersten Eindruck unauflösliche Unstimmigkeiten implizierenden Fakten umzugehen. Im Rahmen ihres systematischen Umgangs mit der riǧāl-Literatur entwickelten sie Methoden, um diese Unstimmigkeiten zu beheben. Im Folgenden wird versucht, einen kleinen Einblick in die dahinterstehende Systematik zu geben und in einem anderen Aufsatz ausführlicher anhand von mehreren Beispielen erläutert.

Bei widersprüchlichen Bewertungen, die zusammen mit Gründen angegeben werden, werden zwei Fälle unterschieden:

Widersprüchliche Bewertungen von einem einzigen Hadithgelehrten.

Widersprüchliche Bewertungen von mehreren Hadithgelehrten.

  1. Wenn es widersprüchliche Bewertungen von einem einzigen Hadithgelehrten gibt, so wird berücksichtigt, ob es sein könnte, dass er seine Bewertung nach verstrichener Zeit durch zusätzliche Informationen geändert hat. Falls dies der Fall ist, wird die letzte Bewertung herangezogen. Ein Beispiel hierfür ist die Bewertung von Ibn Maʿīn über den Tradenten Ṯawāb b. ʿUtbah. Ibn Maʿīns Schüler ʿAbbās ad-Dūrī (gest. 271/884) sagte, dass sein Lehrer Ṯawāb zunächst als ‚mittelmäßig zuverlässig‘ (šayḫun ṣadūq, wortwörtlich: wahrhaftiger Scheich) einstufte ihn aber später als schwach bewertete (fīhi šayʾ, innahu ḍaʿīf, wortwörtlich: mit ihm stimmt was nicht, er ist schwach).[87]

Wenn es keine (zeitlichen) Angaben über die unterschiedlichen Bewertungen gibt, dann versuchen die Hadithgelehrten, sie in Einklang zu bringen. So schauen sie, ob die negative Bewertung nur in bestimmten Fällen (tadʿīf nisbī/muqayyad) während die positive im Normalfall getätigt wurde. In diesem Fall kann der Widerspruch nur augenscheinlicher Natur sein. Des Weiteren werden oft zwei Tradenten miteinander verglichen: Als Ibn Maʿīn über al-ʿAlāʾ b. ʿAbdurraḥmān und Saʿʿīd al-Maqburī gefragt wurde, welcher zuverlässiger sei, antwortete er: „Saʿīd ist zuverlässig und al-ʿAlāʾ ist schwach“[88]. Die negative Bewertung über al-ʿAlāʾ ist in diesem Fall keine allgemeingültige Bewertung, sondern lediglich eine im Vergleich zu der von Saʿīd, welcher einen sehr hohen Grad an Zuverlässigkeit vorweisen konnte.[89] Wenn es nicht möglich ist, den Widerspruch auf diese Weise aufzulösen, so wird letztendlich die Aussage vorgezogen, dessen Authentizität sich durch anderweitige Faktoren gegenüber derjenigen auszeichnet, die im Folgenden dann ignoriert wird. So zum Beispiel war bekannt, dass Ibn Maʿīn mehrere Schüler hatte, die seine Tradentenbewertungen überlieferten. Wenn nun ein Widerspruch zwischen den Überlieferungen der Schüler über die Aussage ihres Gelehrten vorhanden ist, so wird die Aussage des Schülers bevorzugt, der am längsten diesen Gelehrten begleitet hat oder den besseren Kontakt pflegte, weil dieser somit die Ansichten und ihre Änderungen seines Lehrers besser kennt.  Wenn auch dies nicht möglich ist, so wird die Aussage bevorzugt, die mit den Bewertungen anderer Hadithgelehrten in Einklang stehen.

  1. Wenn widersprüchliche Aussagen von mehreren Hadithgelehrten vorhanden sind, so kann damit auf unterschiedliche Weise umgegangen werden. Wie bereits erwähnt, gibt es negative Bewertungen, ohne dass ein Grund angegeben wurde, und jene, bei denen dies geschehen ist. Wenn sich nun Bewertungen von verschiedenen Hadithgelehrten widersprechen, so ist laut Al-Ḫaṭīb die Ansicht der Mehrheit der Hadithgelehrten, dass negative Bewertungen, bei denen der Grund mit angegeben wurde, dem Lob grundsätzlich vorzuziehen sind.[90] Eine Ausnahme wäre, wenn der Lobende die negative Bewertung auf mit starken Argumenten entkräften könnte.[91] Grundsätzlich ist aber die Regel, dass die Kritik vorzuziehen ist, da dies ein Hinweis auf mehr und aussagekräftigere Informationen über den Tradenten darstellt.[92]

Wenn die Anzahl der Lobenden größer als die der Kritiker ist, so gehen die Meinungen der Hadithgelehrten auseinander. Al-Ḫaṭīb führt die Ansicht auf, dass die Bewertung der Lobenden vorzuziehen sei, weil ihre Anzahl höher ist und dies die sichere Bewertung darstelle.[93] Laut al-Bulqīnī (gest. 805/1402) wird auf die Qualitäten des jeweiligen bewertenden Hadithgelehrten geschaut und die Meinung vorgezogen, die vom bekannteren und stärkeren Gelehrten stammt.[94]

Schließlich sollte berücksichtigt werden, dass es sich bei den oben genannten Punkten um allgemeine Richtlinien handelt. In der Anwendung fallen die einzelnen Entscheidungen nach umfassender Abwägung aller vorhandenen Informationen individuell aus.

 

 

[1] Die Zuverlässigkeit eines Tradenten besteht aus 1. seiner Glaubwürdigkeit und 2. seiner Merkfähigkeit. Die Merkfähigkeit umfasst sowohl das auswendige als auch das schriftliche Bewahren von Hadithen. Wenn ein Tradent beide Eigenschaften aufweist, so gilt er als ‚zuverlässig‘. Wenn eine der beiden ausfällt, so wird der Tradent als ‚unzuverlässig‘ (ḍaʿīf, ḍaʿīf ǧiddan usw.) bezeichnet. Da sowohl positive als auch negative Bewertungen unterschiedlich stark ausfallen können, werden noch weitere Abstufungen berücksichtigt.

[2] https://hadithwissenschaften.de/hadithwissenschaften/einfuehrung.

[3] Mehr dazu im Text über die Hadithkritik: https://hadithwissenschaften.de/hadithwissenschaften/hadithkritik.

[4] Ibn Manżūr: Lisān al-ʿarab, Bd. 2, S. 422 und az-Zabīdī: Tāǧ al-ʿarūs, Bd. 2, S. 130.

[5] Vgl. ʿAbdulʿazīz ʿAbdullaṯīf: Ḍawābiṯ al-ǧarḥ wat-taʿdīl, S. 23.

[6] Ein ḥasan li ġayrihi-Hadith besitzt die niedrigste Stufe der Authentizität. Dies, da sie zwar von anderen Überlieferungen gestützt wird, sie vom Ursprung her jedoch schwach ist. In der Gesamtbewertung ist die Wahrscheinlichkeit ihrer Authentizität größer als ihre Unauthentizität.

[7] Ibn Manżūr: Lisān al-ʿarab, Bd. 11, S. 432.

[8] Vgl. ʿAbdulʿazīz ʿAbdullaṯīf: Ḍawābiṯ al-ǧarḥ wat-taʿdīl, S. 24.

[9] Die Unterscheidung von kleinen und großen Sünden ist ein wesentlicher Bestandteil der islamischen Glaubenslehre. Große Sünden sind diejenigen, über die im Koran oder in der Sunna bestimmte Strafen (im Diesseits oder im Jenseits) ausgesprochen wurden. Dazu gehören z. B. Mord, Raub, Unzucht und ähnliche Sünden.

[10] Vgl. Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Maʿrifatu anwāʿi ʿulūmi-l-ḥadīṯ, S. 218 (auch bekannt als Muqaddima Ibn aṣ-Ṣalāḥ); Ibn Hağar: Nuzhat an-nażar, S. 29; as-Saḫāwī: Fatḥ al-muġīṯ, Bd. 1, S. 287.

[11] Vgl. Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Muqaddima, S. 241.

[12] Vgl. ʿAbdulʿazīz ʿAbdullaṯīf: Ḍawābiṯ al-ǧarḥ wat-taʿdīl, S. 26.

[13] Koran: Sure 49 Vers 6. Übersetzung von Bubenheim & Elyas. Wenn nicht anders erwähnt, so wurde grundsätzlich diese Übersetzung herangezogen.

[14] Abū Dāwūd: as-Sunan, Nr. 3660; at-Tirmiḏī: as-Sunan, Nr. 2656. Dieser Hadith wurde von mehr als 20 Prophetengefährten über verschiedene Überlieferungsketten mehrfach überliefert und wird deshalb als mutawātir klassifiziert. Siehe: ʿAbdulmuḥsin al-ʿAbbād: Dirāsat ḥadīṯ naḍḍara Allāhu imraʾan.

[15] Ibid., S. 48.

[16] Koran: Sure 49 Vers 12.

[17] Siehe An-Nawawī: Šarḥ Ṣaḥīḥ Muslim, Bd. 16, S. 142; Ibn Ḥaǧar: Fatḥ al-bārī, Bd. 10, S. 472.

[18] Muslim: as-Sahih, Nr. 3690.

[19] Laut Ibn ʿAbdilbarr, Ibn aṣ-Ṣalāḥ, An-Nawawī und andere gibt es den Konsens, dass alle Prophetengefährten glaubwürdig waren (vgl. al-Istīʿāb 1/3; at-Taqrīb wa-t-taysīr S. 92; Muqaddima, S. 142). Dies bedeutet, dass es keine Prophetengefährten gibt, die gelogen haben oder verdächtigt waren. Gharaibeh erwähnt in seiner Einführung zu Hadith (vgl. S. 94), dass der Gefährte al-Muġīra b. aš-Šuʿba laut Ibn Taymiyya gelogen haben soll. Allerdings wird hierfür keine Quelle angegeben. Ganz im Gegenteil schreibt Ibn Taymiyya ausdrücklich, dass auch wenn sie nicht fehlbar sind, so gab es keinen der absichtlich gelogen hat (vgl. Minhāǧ as-Sunna, Bd. 1, S. 306 f.).

[20] Dieses Prinzip wird für die nachfolgenden Tradentengenerationen so nicht übernommen, da sie keine direkten (Augen-)Zeugen des im Hadith tradierten Inhalts waren. Für sie gewinnt die Merkfähigkeit also an Bedeutung.

[21] Als Beispiel können hier die Hadithe erwähnt werden, die über die Heirat des Propheten (ṣ) während des iḥrām-Zustandes berichten. Ibn ʿAbbās überliefert, dass der Prophet (ṣ) im iḥrām-Zustand heiratete (vgl. al-Buḫārī: 1837 und Muslim: 1410), wobei Abū Rāfiʿ als Augenzeuge berichtet, dass die Heirat mit Maymūnah nicht im iḥrām-Zustand stattfand (vgl. Musnad Aḥmad: 26656). Beide Überlieferungen sind authentisch, was bedeutet, dass keiner der Gefährten gelogen oder etwas verdreht hat. Deshalb erklären einige Gelehrten bzw. andere Pophetengefährten die Version von Ibn ʿAbbās als ein Irrtum aufgrund seines jungen Alters, welches er zum Zeit des Ereignisses hatte; oder er habe diese Geschichte von einem anderen so überliefert bekommen (vgl. Ibn al-Qayyim: Zād al-maʿād: Bd. 5, S. 112 f.).

[22] Koran, Sure 48, Vers 18. Auch folgender Koranvers wird in diesem Zusammenhang als Beweis herangezogen: „Die vorausgeeilten Ersten von den Auswanderern und den Helfern und diejenigen, die ihnen auf beste Weise gefolgt sind – Allah hat Wohlgefallen an ihnen, und sie haben Wohlgefallen an Ihm. Und Er hat für sie Gärten bereitet, durcheilt von Bächen, ewig und auf immer darin zu bleiben; das ist der großartige Erfolg.“ (Sure 9, Vers 100.)

[23] Die Eigenschaften eines solchen Hadithgelehrten werden weiter unten aufgeführt.

[24] As-Saḫāwī: Fatḥ-al-muġīṯ 1, 319. Laut Ibn Kaṯīr gebe es keinen der solch eine Überlieferung als authentisch einstufte (vgl. Iḫtiṣār ʿulūm al-ḥadīṯ, S. 81 und S. 119). Al-Ǧuwaynī (gest. 478/1085) und Ibn Ḥaǧar vertreten die Meinung, dass eine Überlieferung von einem maǧhūl-al-ḥāl-Tradenten weder als authentisch noch als unauthentisch eingestuft werden kann, weil beide Fälle gleich möglich seien. Deshalb müsse auf andere Quellen zurückgegriffen werden (vgl. Nuzhat an-naẓar, S. 50). Fraglich ist, ob Überlieferungen mit solchen Tradenten durch andere Quellen gestärkt werden, sodass sie letztendlich als akzeptabel (ḥasan li-ġayrihi) eingestuft werden können. Laut Ibn Ḥaǧar ist es möglich, dass eine solche Überlieferungskette durch eine weitere gleicher Stärke gestärkt werden kann (vgl. Nuzhat an-naẓar, S. 51 f.).

[25] Kibār at-tābiʿīn sind jene Nachfolger, die eine lange Zeit mit den Gefährten des Propheten (s) verbrachten.

[26] Vgl. aḏ-Ḏahabī: Dīwān aḍ-ḍuʿafāʾ, S. 374; Vgl. ʿAbdulʿazīz ʿAbdullaṯīf: Ḍawābiṯ al-ǧarḥ wat-taʿdīl, S. 120.

[27] Allerdings gibt es einige Überlieferungen in den beiden Sammlungen, die von umstrittenen Tradenten stammen. Dies hängt damit zusammen, dass Al-Buḫārī und Muslim in diesem Fall sicher waren, dass diese umstrittenen Tradenten im jeweiligen Hadith glaubhaft waren. Ihre Authentizitätskriterien dafür werden in einem separaten Beitrag ausführlich erläutert.

[28] Vgl. aḏ-Ḏahabī: al-Mūqiẓa, S. 78; Laut Ibn Ḥaǧar bedient man sich in diesem Argument des Prima-facie-Beleges: dem grundsätzlich vertrauenswürdigen Behauptenden können grundsätzlich mehr Informationen zugesprochen werden als demjenigen, der die Behauptung anzweifelt. (vgl.  Ibn Ḥaǧar: Hūdā as-Sārī, S.  384).

[29] Die Gelehrten haben verschiedene Ansichten, ab welchem Alter jemand als unterscheidungsfähig gilt.

[30] Ibn Ḥaǧar: Nuzhat-an-naẓar, S. 44 f.

[31] Ibn Ḥaǧar: Hādā as-Sārī, S. 385.

[32] Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Tradent auf Scheinargumenten basierend argumentiert, und nicht willkürlich Ansichten folgt, die Inhalte des Unglaubens aufweisen.

[33] Al-Ḫaṭīb: al-Kifāyah, S. 194, Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Muqaddima S. 228.

[34] Vgl. Ibn Raǧab: Šarḥ al-ʿilal, Bd. 1, S. 357; Ibn Ḥaǧar: Nuzhat an-naẓar, S. 44 f.

[35] Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Muqaddima S. 230.

[36] Vgl. Al-Ḫaṭīb: al-Kifāyah, S. 194 und S. 206; Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Muqaddima, S. 228; Ibn Raǧab: Šarḥ al-ʿilal, Bd. 1, S. 356.

[37] Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Muqaddima, S. 229; Ibn Ḥaǧar: Lisān al-mīzān, Bd. 1, S. 10 und Nuzhat an-naẓar, S. 50.

[38] Überliefert von al-Buḫārī Nr. 1291 und Muslim in der Muqaddima, S. 10.

[39] Ibn Ḥaǧar: Nuzhat-an-naẓar, S. 44 f. Eine solche Überlieferung kann nicht gestärkt werden, da sie aufgrund der lügenden Tradenten als erfunden gilt und somit keinerlei Wahrheitsgrundlage besitzt. Grundsätzlich können Hadithe nur dann durch andere gestärkt werden, wenn von einem Mindestmaß an Wahrheitsgehalt ausgegangen werden kann. Dies schließt einen lügenden Tradenten aus.

[40] Siehe as-Suyūṭī: Tadrīb ar-rāwī S. 390 f.

[41] Vgl. Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Muqaddima S. 231.

[42] Vgl. Al-Ḫaṭīb: al-Kifāyah, S. 182; Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Muqaddima, S. 235.

[43] Vgl. ʿAbdulʿazīz ʿAbdullaṯīf: Ḍawābiṯ, S. 26.

[44] Ibid., S. 51. Ibn Hagar: Nuzhat-an-nażar, S. 51 f. Einige Hadithgelehrten verfassten Bücher mit detaillierten Informationen über speziell solche Tradenten. Dazu gehören al-Iġtibāṭ biman rumiya bi-l-iḫtilāṭ von Burhān ad-Din al-Ḥalabī (gest. 841/1438) und al-Kawākib an-Nayyirāt von Ibn Kayyāl (gest. 929/1523).

[45] Ibn Ḥaǧar: Nuzhat-an-naẓar, S. 44 f.

[46] Ibid., S. 35 f.

[47] Ibn Ḥaǧar: Šarḥ nuḫbatu-l-fikr, S. 121

[48] Ibid., S. 121 und Nuzhat-an-naẓar, S. 44 f.

[49] Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Muqaddima, S. 331.

[50] al-Qāḍī ʿIyāḍ: al-ʾIlmāʿ, S. 158 f.

[51] Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Muqaddima, S. 312.

[52] Siehe: Al-Māwardī: Adab al-qādī, Bd. 1, S. 385; as-Saḫāwī: Fatḥ al-muġīṯ, Bd. 1, S. 289.

[53] Siehe: as-Saḫāwī: Fatḥ al-muġīṯ, Bd. 1, S. 289; as-Suyūṭī: Tadrīb ar-rāwī, Bd. 1, S. 70.

[54] as-Saḫāwī: Fatḥ al-muġīṯ, Bd. 1, S. 289.

[55] Vgl. Ibn Ḥaǧar: Lisān al-mīzān, Bd. 1, S. 19; as-Saḫāwī: Fatḥ al-muġīṯ, Bd. 1, S. 289;

[56] Al-Ḫaṭīb: al-Kifāyah, S. 147; Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Muqaddima, S. 218 f.

[57] Ibid., S. 160 f.

[58] Vgl. Ibn Ḥibbān: aṯ-Ṯiqāt, Bd. 1, S. 13.; Ibn Ḥaǧar: Lisān al-mizān, Bd. 1, S. 14.

[59] Al-Ḫaṭīb: al-Kifāyah, S. 141.

[60] Aḏ-Ḏahabī: Mīzān al-ʿitidāl, Bd. 3, S. 426; as-Saḫāwī: Fatḥ al-muġīṯ, Bd. 1, S. 293.

[61] Vgl. Al-Ḫaṭīb: al-Kifāyah, 150.

[62] Überliefert von al-Ḫaṭīb: Šarafu aṣḥābi-l-ḥadīṯ, S. 11.

[63] Siehe a-ʿIrāqī: at-Taqyīd wa-l-ʾīḍāḥ, S. 139.

[64] Vgl. Al-Ḫaṭīb: al-Kifāyah, S. 154.

[65] Vgl. Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Muqaddima, S. 225; as-Saḫāwī: Fath al-mugiṯ, Bd. 1, S. 312.

[66] Ibid.

[67] Vgl. ʿAbdulʿazīz: Ḍawābiṯ. S. 52 f.

[68] Vgl. Al-Ḫaṭīb: al-Kifāyah, 155.

[69] Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Muqaddima, S. 225; Al-Ḫaṭīb: al-Kifāyah, S.186.

[70] Al-ʿIrāqī: at-Taqyīd wa-l-īḍāḥ, S. 144.

[71] Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Muqaddima, S. 220

[72] Aš-Šāfiʿī: ar-Risālah, S. 382; as-Saḫāwī: Fatḥ al-muġīṯ, Bd. 1, S. 298.

[73] Al-Ḫaṭīb: Tārīḫ baġdād, Bd. 12, S. 353.

[74] Ibid., Bd. 2, S. 20.

[75] as-Saḫāwī: Fatḥ al-muġīṯ, Bd. 1, S. 272.

[76] Ibn Ḥaǧar: an-Nukat, Bd. 2, S. 866.

[77] Vgl. Aḏ-Ḏahabī: al-Mūqiẓah, S. 82; Ibn Ḥaǧar: Nuzhat an-naẓar, S. 70 ff.

[78] Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Muqaddima, S. 220; as-Saḫāwī: Fatḥ al-muġīṯ, Bd. 1, S. 299.

[79] Ibid. S. 225.

[80] Vgl. Al-Ḫaṭīb: al-Kifāyah, S. 182.

[81] Vgl. as-Saḫāwī: Fatḥ al-muġīṯ, Bd. 1, S. 301.

[82] Vgl. Al-Ḫaṭīb: al-Kifāyah, S. 178.

[83] Vgl. as-Saḫāwī: Fatḥ al-muġīṯ, Bd. 1, S. 301.

[84] Ibid., Bd. 1, S. 302.

[85] Ibn Ḥaǧar: Tahḏīb at-tahḏīb, Bd. 7, S. 273; as-Suyūṭī: Tadrīb ar-rāwī, Bd. 1, S. 308.

[86] Siehe: Motzki: Wie glaubwürdig sind Hadithe?, S. 15 f. Eine kritische Rezension hierzu wird in einem Beitrag erscheinen. Viele dieser Kritikpunkte sind der islamischen Gelehrsamkeit bekannt und entwickelten deshalb Methoden, damit umzugehen.

[87] Ibn Maʿīn: at-Tārīḫ (riwāyat ad-Dūrī), Bd. 4, S. 272.

[88] Ibn Maʿīn: at-Tārīḫ (riwāyat ad-Dūrī), Bd. 4, S. 272.

[89] Ibid.; Siehe auch: as-Saḫāwī: Fatḥ al-muġīṯ, Bd. 1, S. 377.

[90] Al-Ḫaṭīb: al-Kifāyah, S. 175, 177; Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Muqaddima, S. 224.

[91] Siehe: al-Bulqīnī: Maḥāsin al-iṣṭilāḥ, S. 224; as-Saḫāwī: Fatḥ al-muġīṯ, Bd. 1, S. 307; as-Suyūṭī: Tadrīb ar-Rāwī, Bd. 1, S. 310.

[92] Al-Ḫaṭīb: al-Kifāyah, S. 175, 177; Ibn aṣ-Ṣalāḥ: Muqaddima, S. 224.

[93] Vgl. Al-Ḫaṭīb: al-Kifāyah, S. 177.

[94] Siehe: al-Bulqīnī: Maḥāsin al-iṣṭilāḥ, S. 224.

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