Die Beweistauglichkeit der Āḥād-Hadithe in Glaubensgrundsätzen
Abstract
Unter den dogmatischen Schulen, die sich als Sunniten bezeichnen, wird die Frage diskutiert, ob Hadithe, die über wenige Überlieferungswege belegt sind, als Beweis in Glaubensfragen zulässig sind. Derartige Hadithe werden als Āḥād-Hadithe bezeichnet. Der Artikel führt in die Thematik ein, erklärt die grundlegenden Begriffe āḥād, mutawātir, uṣūl und furūʿ und erörtert die Argumente für und gegen die Verwendung von Āḥād-Hadithen in Glaubensthemen. Das Postulat, Āḥād-Hadithe seien als Beweise in der Glaubenslehre unzulässig, geht auf die Sekte der Muʿtazila zurück, die damit das Gros der Überlieferungen ablehnen und sie durch selbst aufgestellte Prinzipien der altgriechischen Logik ersetzen konnte. Später übernahmen einige Aschariten und Maturiditen diese Ansicht, doch bei weitem nicht alle, wie dieser Artikel zeigt.
Dieser von uns übersetzte und bearbeitete Artikel von ʿAlāʾ Ibrāhīm ʿAbd ar-Raḥmān mit dem Titel Ḥuǧǧīyat ḫabar al-āḥād fi-l-ʿaqāʾid zeigt, dass die Auffassung, Āḥād-Hadithe seien als Beweise in der Glaubenslehre legitim und notwendig, weit besser bewiesen ist, und zwar aus dem Koran, der Sunna und dem Gelehrtenkonsens früher Generationen, den auch einige ascharitische Gelehrte zitieren. Die Gegenargumente basieren primär auf Überlegungen anhand der formalen Logik, wobei deren Prämisse der Differenzierung zwischen uṣūl ‚Grundlagen‘ und furūʿ ‚sekundären Angelegenheiten‘ und die Konsequenz, dass uṣūl nur mit kategorischen Beweisen zu belegen seien, kritisch zu betrachten ist.
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Infografik
1 Einleitung
Einer der strittigen Punkte in Glaubensthemen zwischen muslimischen Gelehrten, die sich als Sunniten bezeichnen, ist die Frage, ob Āḥād-Hadithe als Beweis in Glaubensfragen zulässig sind. Dabei hat dieser Streit seinen Ursprung nicht im Sunnitentum, er geht auf Sekten zurück, die damit den Großteil der islamischen Quellentexte aushebeln wollte, um keine Argumente gegen ihre Prinzipien zuzulassen, die eindeutig authentischen Āḥād-Hadithen widersprechen. Aus diesem Grund verfolgen insbesondere Sekten gerne Strategien, um die Sunna als unzulässiges Argument darzustellen, da die überwiegende Mehrheit der Hadithe Āḥād-Überlieferungen sind: Gelegentlich beleben sie alte Scheinargumente, um diese unter Muslimen zu verbreiten und wenig in der Religion bewanderte Muslime von der Sunna abzubringen. Zudem bringen Hadithgegner neue, haltlose Argumente hervor, die Halbwahrheiten enthalten. Diese vermeintlichen Beweise besitzen keinerlei Relevanz in der Religion, wenn sie wissenschaftlich und kritisch untersucht werden, weil sie einer fundierten Grundlage entbehren und nicht auf stichhaltigen Beweisen basieren. Zu diesen alten Scheinargumenten gehört die Behauptung, nur Mutawātir-Hadithe (sehr häufig belegte Überlieferungen) seien in der Glaubenslehre zulässig, sodass alle Hadithe zu ignorieren seien, die über Āḥād-Überlieferungen (weniger häufig belegte Hadithe) übermittelt wurden.
Im heiligen Koran wird dies thematisiert und angedeutet, wie ein gläubiger Muslim mit Diffamierungsversuchen umzugehen hat. So heißt es im Koran:
„Was nun der Gesandte euch gibt, das nehmt; und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch! Und fürchtet Allah! Gewiss, Allah ist streng im Bestrafen.“ (Al-Ḥašr: 7)
Allah, der Erhabene, weist die Gläubigen an, alles zu akzeptieren und umzusetzen, was der Prophet (ṣ) den Menschen über rechtliche Belange wie auch Glaubensgrundsätze übermittelt hat. Er verlangt jedoch nicht, zwischen mutawātir und āhād zu differenzieren. Die folgende Abhandlung erörtert die Fragestellung, ob bei den Sunniten Āhād-Hadithe als Beweis in den Glaubensgrundsätzen zulässig sind.
1.1 Die Begriffe Āḥād und Mutawātir
Um die Bedeutung eines Terminus zu ermitteln, ist zwischen der sprachlichen Grundbedeutung und der Verwendung als Fachbegriff zu differenzieren. Ausgangspunkt ist dabei stets die sprachliche Ebene.
Das arabische Wort āḥād ist ein Plural zu wāhid bzw. aḥad ‚eins‘. In der Hadithterminologie sind zwei Bezeichnungen üblich: ḫabar al-āhād „Überlieferung der Einzelnen“ oder ḫabar al-wāḥid „Überlieferung der Einzelperson“, dies impliziert rein sprachlich betrachtet, dass eine einzige Person etwas überliefert, wobei der Plural āḥād auch eine kleine Gruppe meinen kann.
In der Terminologie werden ḫabar al-āhād oder ḫabar al-wāḥid hingegen als Bezeichnung für Überlieferungen verwendet, die die Bedingungen des mutawātir-Hadiths nicht erfüllen, also auch von mehreren Personen tradiert sein können.[1]
Der Begriff mutawātir ist vom Verb tawātara ‚aufeinander folgen‘ abgeleitet, sprachlich bedeutet er daher ‚häufig aufeinander folgend‘. Als Terminus der Hadithwissenschaft gilt als mutawātir „eine Überlieferung, die eine Falschaussage aufgrund der Vielzahl der Überlieferer unmöglich macht.“[2] Wenn ein Hadith als mutawātir gilt, ist sein Inhalt über jeden Zweifel erhaben, da allein aufgrund der hohen Zahl der Überlieferer in jeder Generation ein Irrtum oder eine Fälschung logisch nicht möglich ist.
Darüberhinaus werden Āḥād-Hadithe in drei Kategorien unterteilt:
ġarīb ‚isoliert‘,[3]
ʿazīz[4] ‚selten‘ und
mašhūr[5] ‚bekannt‘.
Āḥād-Überlieferungen können authentisch, gut (ḥasan) oder schwach sein, dies hängt von der Beurteilung der Überlieferer und des Inhalts ab. Demnach sagt die Kategorie āḥād nichts über die Authentizität einer Überlieferung aus.
Die Muslime akzeptierten Āḥād-Hadithe einstimmig, solange sie zuverlässig sind, bis die Bewegung der Muʿtazila nach dem ersten Jahrhundert der islamischen Zeitrechnung entstand, die gegen den bis dato herrschenden Konsens in dieser Angelegenheit verstieß. Vor dem Aufkommen dieser Gruppierung widersprach niemand der Ansicht, dass Āḥād-Hadithe als Beweis zulässig sind, weil alle vertrauenswürdig überlieferten Hadithe auf den Propheten (ṣ) zurückzuführen und daher anzunehmen sind. Es kann keine Bedingung sein, dass die erst nach dem Propheten (ṣ) zustande kommende Häufigkeit der Überlieferer darüber entscheidet, ob eine Aussage anzunehmen ist oder nicht. Dies beweist, dass Āḥād-Hadithe prinzipiell zu akzeptieren sind.[6]
Dies war die Position der frühen Muslime, bis die Muʿtazila und ihre Nachfolger begannen, Hadithe in zwei Gruppen zu unterteilen, nämlich in mutawātir, die sie annahmen, und āḥād, die sie ablehnten. Die Muslime übernahmen zwar diese Unterteilung in āḥād und mutawātir, sie ist per se schlüssig, doch ist die Konsequenz der Muʿtazila aus dieser Differenzierung haltlos, Hadithe nur abzulehnen, weil sie āḥād sind. Diese Sekte führte diese Kategorie ein, um einen Großteil der Hadithe pauschal ablehnen zu können, insbesondere in den Glaubensgrundsätzen (ʿaqāʾid). Demnach geht die Behauptung, Āḥād-Hadithe seien in der Glaubenslehre nicht hinnehmbar, auf die Sekte der Muʿtazila zurück.
1.2 Der Grund für die Verbreitung dieser Behauptung
Der Hauptgrund für die Verbreitung dieser Behauptung besteht darin, dass die Muʿtazila mit diesem Scheinargument andere, abwegigere Thesen als diese Prämisse eingeführt hat. Sie bewiesen mit diesen anderen größeren Dogmen sogar die Behauptung der Ablehnung von Āḥād-Überlieferungen in Glaubensfragen. Dieses größere Dogma ist die Unterscheidung, Hadithe in den Uṣūl und Furūʿ anders zu beurteilen, d. h., in Grundlagen und sekundären Belangen in der Religion.
1.3 Die Widerlegung der Trennung zwischen Uṣūl und Furūʿ[7]
Zunächst ist klarzustellen, dass die Unterteilung in Uṣūl (Grundlagen) und Furūʿ (sekundären Angelegenheiten) nicht gänzlich falsch ist. Vielmehr liegt das Problem darin, dass die Unterteilung beinahe willkürlich geschieht und somit falsche Schlussfolgerungen gezogen werden, die durch eine systematische und sorgfältige Unterteilung nicht entstünden. Die Behauptung, dass bei der Akzeptanz von Hadithen zwischen Uṣūl und Furūʿ zu trennen sei, ist im Allgemeinen mit folgenden zwei Argumenten zu widerlegen:
Erstens: Diese Trennung wurde neu eingeführt. Weder der Koran noch die Sunna legen eine derartige Differenzierung bei Hadithen nahe. Ferner ist diese Kategorisierung keinem Gelehrtenkonsens zu entnehmen. Darüber hinaus vertrat keiner der frühen Gelehrten, i. e. kein Prophetengefährte oder jemand der folgenden zwei Generationen (tābiʿūn und atbāʿ at-tābiʿīn) diese Position, auch bei den Imamen der renommierten Rechtsschulen ist dies nicht zu finden. Somit handelt es sich bei der Differenzierung von Hadithen zwischen Uṣūl und Furūʿ um eine erfundene Methode, die die sunnitische islamische Gelehrsamkeit vor deren Erscheinen nicht praktizierte. Allerdings sind neu eingeführte Klassifizierungen nicht per se falsch, wenn sie wissenschaftlich plausibel sind.
Zweitens: Die Differenzierung der Akzeptanz von Hadithen zwischen Uṣūl und Furūʿ entspricht keiner logischen Analogie und ist somit sinnfrei. Diese Einteilung geht auf die Muʿtazila zurück. Ferner stellten weder die Muʿtazila noch andere, die diese Ansicht später übernahmen, eine Regel oder detaillierte Methode auf, wie Hadithe in diese beiden Kategorien einzuteilen wären. Somit bleibt diese Differenzierung ein Brauch, der weder auf logischen Prinzipien noch auf einer sinnvollen Handlungsabfolge basiert.
Die Vertreter dieser Lehrmeinung berufen sich auf die These, dass die Uṣūl-Angelegenheit jene seien, die kategorisch beweisbar sind (dalīl qaṭʿī), und die Furūʿ-Angelegenheit wiederum jene, für die kein kategorischer Beweis festgestellt werden kann. Dieses Argument ist nicht korrekt, denn für viele der praktischen Furūʿ-Angelegenheiten lassen sich kategorische (unumstößliche) Beweise finden, wie etwa die Verpflichtung zum Gebet. Zu den Angelegenheiten, die per Konsens (iǧmāʿ) kategorisch sind, gehören das Verbot verbotener Handlungen und die Unerlässlichkeit der praktischen Pflichten. Allerdings fassen viele Menschen auch einige Uṣūl-Angelegenheiten als präsumtiv[8] (ẓannī) auf, sonst gäbe es in der Methodenlehre und Rechtstheorie keine Meinungsverschiedenheiten. Es ist von der Lage des Betrachters abhängig, ob eine Angelegenheit kategorisch (qaṭʿī) oder präsumtiv (ẓannī) belegt ist, somit handelt es sich nicht um eine wesentliche Eigenschaft der Behauptung selbst, da das Wesen der Angelegenheit nicht davon abhängt, wie sie bewiesen wird. Zudem mag eine Person von Dingen überzeugt sein, die aus ihrer Sicht auf einer apriorischen Erkenntnis beruhen oder auch über den Bericht einer Person, deren Ehrlichkeit ihm bekannt ist, wohingegen andere diese Erkenntnis weder als kategorisch noch präsumtiv belegt ansehen.
Zu den Argumenten der Vertreter dieser Lehrmeinung gehört ebenso, dass die Uṣūl-Angelegenheiten auf Gewissheit beruhen, sodass als Erkenntniswege nur Gewissheit und Überzeugung zulässig seien. Die Furūʿ-Angelegenheiten seien wiederum praktischer Natur, sodass in ihnen die Praxis dieser Angelegenheiten verlangt werde. Allerdings ist auch diese Differenzierung nicht frei von Kritik, denn es gibt auch praktische Handlungen, deren Leugnung zum Abfall vom Islam führen kann, wie das fünfmalige Gebet, die Entrichtung des Almosens (Zakat), das Verbot des außerehelichen Geschlechtsverkehrs (zinā) und der Zinsgeschäfte (ribā) etc. Ebenso existieren in einigen theoretischen Angelegenheiten Aspekte, in denen Verfechter unterschiedlicher Ansichten nicht per se sündigen, wie etwa die Meinungsverschiedenheit der Prophetengefährten darüber, ob der Prophet (ṣ) Allah gesehen hat oder nicht, oder ihre Auseinandersetzungen über die Bedeutung mancher Passagen im Koran und der Sunna. In diesen Bereichen gelten Verfechter anderer Meinungen weder als Ungläubige (kāfir) noch als Frevler (fāsiq).
Manche Vertreter dieser Position behaupten, die Uṣūl-Angelegenheiten seien vernunftbasiert, sodass jede auf Gewissheit basierende Angelegenheit, die allein über Vernunftsbeweise erlangt wird, zu den Uṣūl-Angelegenheiten gehöre, sodass derjenige, der anderer Ansicht ist, zum Ungläubigen oder Frevler erklärt wird. Hierzu gehören die Eigenschaften Allahs (ṣifāt) und die Vorherbestimmung (qadar) und zum anderen die Fürsprache (šafāʿa) und die Frage, ob und wie diejenigen, die große Sünden (kabāʾir) begangen haben, die Hölle verlassen können. Im Gegensatz hierzu seien die Furūʿ-Angelegenheiten durch religiöse Texte zu beweisen, wie etwa das Gebet, die Zakat, das Fasten, der Hadsch, das Vertragsrecht etc.
Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Argumentationskette widersprüchlich ist. Denn die Kategorien Unglaube (kufr) oder Frevel (fisq) gehören zu den Bestimmungen der šarīʿa. Eine Person kann nicht nur dadurch zum Ungläubigen oder Frevler werden, dass sie gegen Angelegenheiten verstößt, die auf Gewissheit bedingenden Vernunftsurteilen beruhen.
1.4 Zwischenfazit
Die obige Diskussion zeigt bei kritischer Betrachtung, dass die postulierte Unterscheidung zwischen Uṣūl- und Furūʿ-Angelegenheiten in der genannten Form nicht korrekt und so nicht den Quellen der Religion zu entnehmen ist.[9] Nichtsdestotrotz können die Begriffe Uṣūl und Furūʿ bedenkenlos verwendet werden, solange eine kritische Distanz zu den vermeintlichen Auswirkungen auf die Akzeptanz von Āḥād-Hadithen gewahrt bleibt. Ibn Taimiya schreibt dazu:
Richtig ist, dass offenkundige Belange beider Kategorien (d. h., Worte und Taten) zu den Uṣūl zählen und die Detailfragen zu den Furūʿ. Somit gehört das Wissen über die Verpflichtung zu den Grundpflichten wie die fünf Säulen des Islams und das Verbieten der mutawātir überlieferten offensichtlich verbotenen Angelegenheiten wie das Wissen darum, dass Allah allmächtig (qadīr) und allwissend (ʿalīm) ist, alles hört und sieht (samīʿ baṣīr), dass der Koran das Wort Allahs ist etc., zu den offensichtlichen, mutawātir belegten Angelegenheiten.[10]
Die Konsequenzen, die aus der Differenzierung zwischen Uṣūl und Furūʿ abgeleitet werden, sind nicht korrekt. Dazu gehört auch das Dogma, dass Āḥād-Hadithe in den Glaubensgrundsätzen keinerlei Beweiskraft hätten.
In Anbetracht der obigen Ausführungen wird klar, dass die Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten – nach den Prophetengefährten und den Folgegenerationen – über die Zulässigkeit von Āḥād-Hadithen in den Glaubensgrundsätzen auf der Meinungsverschiedenheit darüber basiert, ob Āḥād-Hadithe Gewissheit oder Wahrscheinlichkeit bedingen.[11] Dementsprechend entstanden zwei Lehrmeinungen, die in den Kapiteln 2 und 3 erörtert werden.
2 Die erste Lehrmeinung: Āḥād-Hadithe sind in der Glaubenslehre zulässig
Wer dieser Ansicht ist, vertritt notwendigerweise auch den Standpunkt, dass authentische Āḥād-Hadithe Gewissheit bedingen. Dies bedeutet wiederum, dass jeder, der die Meinung vertritt, dass Āḥād-Hadithe Gewissheit bedingen, auch glaubt, dass diese Gewissheit zur Konsequenz hat, dass derartige Überlieferungen auch in der Glaubenslehre als Beweis zulässig sind. Deshalb wird hier dargelegt, dass der ascharitische Methodologe az-Zarkašī die Frage des Akzeptierens von Āḥād-Hadithen in den Grundlagen der Religion davon abhängig macht, ob Āḥād-Hadithe Gewissheit bedingen.[12] Ähnlich leitet der Hanbalit Ibn Qudāma die Beweiskraft der Āḥād-Hadithe in den Glaubensgrundsätzen daraus ab, dass sie Gewissheit bedingen.[13]
Allerdings meinen andere Gelehrte wie Ibn ʿAbd al-Barr,[14] dass Āḥād-Hadithe zwar als Beweis in den Glaubensgrundsätzen zulässig sind, doch sind sie gleichzeitig der Auffassung, dass Āḥād-Hadithe keine Gewissheit bedingen.
Ein Āḥād-Hadith, der authentisch überliefert ist, bedingt laut vielen Gelehrten Gewissheit, wie bei den Gefährten von Abū Ḥanīfa, Mālik, aš-Šāfiʿī und Aḥmad. Dies ist die Meinung, die auch viele der frühen Aschariten vertritt wie al-Isfarāyīnī und Ibn Fūrak.[15] Ibn Ḫūwaizi Mandād schrieb dem Imam Mālik zu, die Meinung vertreten zu haben, dass Āḥād-Hadithe Gewissheit bedingen.[16] Diese Meinung vertraten die beiden Zahiriten Ibn Ḥazm[17] und Dāwūd aẓ-Ẓāhirī, ferner al-Ḥusayn ibn ʿAlī al-Karābīsī,[18] der Ascharite Abū Isḥāq aš-Šīrāzī[19] und Ibn al-Qaīyim,[20] auch wenn sie sich in Detailfragen unterschieden. So vertraten einige von ihnen die Meinung, dass Āḥād-Hadithe generell Gewissheit bedingen, wohingegen andere voraussetzen, dass ein Āḥād-Hadith in den Glaubensgrundsätze als Beweis zulässig ist, wenn die Umma ihn für authentisch befindet.
Zu denjenigen, die Āḥād-Hadithe als Beweis in Glaubensfragen zulassen, gehören die Hanbaliten nach der renommierten Meinung dieser Schule, wie al-Wāḍiḥ fī uṣūl al-fiqh zu entnehmen ist.[21] Des Weiteren heißt es im hanbalitischen Werk al-Musawwada: „Die Auffassung der Rechtsschule unserer Gefährten besagt, dass Āḥād-Hadithe, die allgemein als authentisch gelten, als Beweis für die Grundlagen der Religion geeignet sind.“[22] Dieser Auffassung sind zudem der Malikite Ibn ʿAbd al-Barr,[23] der spätere Schafiite Abū al-Muẓaffar as-Samʿānī[24] und alle Autoren, die über die Glaubenslehre der Ahl al-Aṯar schrieben, wie Abū Bakr al-Ḫallāl in seinem Werk as-Sunnah, Abū Dāwūd in as-Sunna, ʿUṯmān Ibn Saʿīd ad-Dārimī in Radd al-imām Uṯmān ibn Saʿīd ʿalā al-Marīsī al-ʿanīd und ar-Rad ʿalā al-Ǧahmīya, ʿAbdullāh ibn Aḥmad in as-Sunna, Ibn Ḫuzaima in at-tauḥīd wa iṯbāt ṣifāt ar-rabb, al-Āǧurrī in aš-Šarīʿa, Ibn Baṭṭa in al-Ibāna al-kubrā, Ibn Mandah in al-Īmān, al-Lālikāʾī in Šarḥ uṣūl iʿtiqād ahl as-sunna wa al-ǧamāʿa und Ibn Abī ʿĀṣim in as-Sunna. Folglich ist es nicht abwegig festzustellen, dass die Sunniten sich auf diese Lehrmeinung einigten und diese Auffassung zu ihrem Motto wurde.
Dazu schreibt Ibn Baṭṭa:
Zu den Zeichen der Gläubigen gehört, dass sie Allah mit den Eigenschaften beschreiben, mit denen Er sich selbst und der Prophet beschrieben hat, gemäß dem, was die Gelehrten und die vertrauenswürdigen Überlieferer (aṯ-ṯiqāt) überlieferten. Die von Gelehrten und vertrauenswürdigen Überlieferern tradierten Hadithe und Aussagen gelten als Beweis in erlaubten und verbotenen Belangen. Man fragt nicht nach dem Wie und Warum, wenn etwas authentisch vom Propheten (ṣ) überliefert ist. Die Gläubigen folgen dem Weg des Propheten (ṣ) und führen nichts Neues in die Religion ein. Sie glauben daran und widersetzen sich nicht, sie sind überzeugt davon, dass dies der einzig rechte Weg ist, zweifeln nicht und sind nicht skeptisch. Zu den Dingen, die die vertrauenswürdigen Tradenten vom Propheten (ṣ) authentisch überliefern und deren Annahme für die Gläubigen verbindlich ist und dem nicht widersprochen werden darf, gehört der Umstand, dass Allah lacht – dies ist nicht zu leugnen. Dies leugnet nur jemand, der die Religion entstellt, bei den Gelehrten als schlecht gilt und zu den Sekten und zu ignorierenden Strömungen gehört.[25]
2.1 Die bekanntesten Belege für die Beweiskraft der Āḥād-Hadithe in Glaubensfragen
Die Beweiskraft der Āḥād-Hadithe ist im Koran, der Sunna, dem Konsens (Iǧmāʿ ) und mit Vernunftsbeweisen bewiesen.[26] Die Beweise dieser Quellen werden im Folgenden exemplarisch erläutert.
2.1.1 Der Koran
Es gibt Verse im Koran, die allgemein auf die Pflicht des Gehorsams gegenüber dem Propheten (ṣ) in allen Angelegenheiten hinweisen, die er angeordnet oder mitgeteilt hat. Wichtig zu erwähnen ist, dass in diesem Aspekt nicht zwischen Glaubensfragen und anderen Belangen der Religion unterschieden wird, da in der Religion keine Differenzierung in der Beweisführung im behaupteten Umfang vorgesehen ist (s. hierzu 1.3). Zu den Versen, die uneingeschränkt auffordern, dem Propheten (ṣ) zu gehorchen, gehören folgende:
„Was nun der Gesandte euch gibt, das nehmt, und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch! Und fürchtet Allah! Gewiss, Allah ist streng im Bestrafen.“ (Al-Ḥašr: 7)
„Und gehorcht Allah und dem Gesandten, auf dass ihr Erbarmen finden möget!“ (Āl ʿImrān: 132)
„O die ihr glaubt, gehorcht Allah und gehorcht dem Gesandten und den Verantwortlichen unter euch! Wenn ihr miteinander über etwas streitet, dann bringt es vor Allah und den Gesandten“ (An-Nisāʾ: 59)
„Und gehorcht Allah und gehorcht dem Gesandten und seht euch vor! Doch wenn ihr euch abkehrt, so wisset, dass Unserem Gesandten nur die deutliche Übermittlung (der Botschaft) obliegt.“ (Al-Māʾida: 92)
„Aber nein, bei deinem Herrn! Sie glauben nicht eher, bis sie dich (Muḥammad) über das richten lassen, was zwischen ihnen umstritten ist, und sie in ihrem Inneren nicht plagt, was du entschieden hast, und sich in voller Ergebung fügen.“ (An-Nisāʾ: 65)
„So sollen diejenigen, die seiner (des Propheten) Anweisung zuwiderhandeln, sich vorsehen, dass sie nicht eine Versuchung oder schmerzhafte Strafe trifft.“ (An-Nūr: 63)
„O die ihr glaubt, leistet Allah und dem Gesandten Folge, wenn er euch zu dem aufruft, was euch belebt.“ (Al-Anfāl: 24)
„Es steht den Gläubigen nicht zu, allesamt auszurücken. Wenn doch nur von jeder Gruppe ein Teil von ihnen auszöge, um (mehr) von der Religion zu erlernen und um ihre Leute zu warnen, wenn sie zu ihnen zurückkehren, auf dass sie sich vorsehen mögen.“ (At-Tawba: 122)
Der letzte Vers erklärt, dass bereits ein kleiner Teil einer Gruppe genügt, um die Religion und auch deren Grundlagen zu vermitteln, dies widerlegt das Postulat, nur Berichte einer großen Gruppe (mutawātir) seien in den Grundlagen der Religion zulässig.
Diese Koranverse weisen in ihrer Gesamtheit auf die Notwendigkeit hin, Berichte zu akzeptieren, die vom Propheten (ṣ) stammen, also authentisch überliefert wurden. Es besteht in dieser Angelegenheit kein Unterschied zwischen den Glaubensgrundlagen (ʿaqāʾid) und den rechtlichen Bestimmungen (aḥkām). Die Pflicht, sich nach dem Propheten (ṣ) und seinen Geboten zu richten, ist nicht mit seinem Tode verfallen. Vielmehr besteht diese Pflicht nach seinem Tode konstant weiter, wie sie auch zu Lebzeiten galt. Weiter gilt die Pflicht, sich nach dem Propheten (ṣ) und seinen Überlieferungen zu richten, nicht nur für Handlungen, die empirisch nicht zu untersuchen sind, wie dies Abweichler und Atheisten behaupten.[27]
2.1.2 Die Sunna
Abū Rāfiʿ berichtet, dass der Prophet (ṣ) sagte: „Ich will nicht erfahren, dass einer von euch auf seiner Liege liegt, wenn er etwas über mich hört, was ich befohlen oder verboten habe, und sagt: ‚Wir wissen es nicht. Was wir in Allahs Buch gefunden haben, dem folgen wir.‘“[28]
Diese Überlieferung thematisiert das Verbot, gegen eine authentische Überlieferung des Propheten (ṣ) zu verstoßen oder zu behaupten, man würde nur den Koran akzeptieren. Es ist eine Pflicht der Muslime, die Überlieferungen des Propheten (ṣ) und somit seine Sunna zu akzeptieren und sie zu übermitteln. Auch die Sunna ist Teil der Offenbarung.
Wenn die Āḥād-Hadithe keine über jeden Zweifel erhabene Erkenntnis zuließen, dann hätte der Überlieferer dieses Hadithes sagen können: „Das ist ein Āḥād-Hadith, er vermittelt von sich aus kein absolut zuverlässiges Wissen, daher bin ich nicht verpflichtet, etwas zu akzeptieren, von dessen Authentizität ich nicht überzeugt bin. Und Allah, der Erhabene, hat mir nicht aufgetragen, etwas mit Wissen zu bezeugen und zu glauben, dessen Authentizität ich nicht kenne.“Genau vor dieser Argumentationsweise warnt der Prophet (ṣ) in diesem Hadith. Als er erfuhr, dass es Menschen geben wird, die solche Aussagen äußern, warnte er davor. Wer der Meinung ist, die Überlieferungen des Propheten (ṣ) seien keine gewisse Quelle, sagt damit indirekt: „Wir wissen nicht, was diese Überlieferung soll.“[29]
Ein weiterer Hadith, der die Beweiskraft der Āḥād-Hadithe attestiert, ist die folgende Aussage über Ḍimam ibn Ṯaʿlaba:
Anas ibn Mālik berichtete, dass Ḍimam ibn Ṯaʿlaba zum Propheten (ṣ) trat und ihn fragte: „Ich frage dich im Namen deines Herrn und des Herrn aller deiner Vorgänger: Hat Allah dich zu allen Menschen entsandt?“ Der Prophet (ṣ) antwortete: „Bei Allah, ja!“ Der Mann sagte daraufhin: „Ich glaube an das, was du gebracht hast! Ich bin der Bote meiner Leute, die ich zurückgelassen habe. Ich bin Ḍimam ibn Ṯaʿlaba”.[30]
Diese Überlieferung enthält die Frage nach der Akzeptanz des Āḥād-Hadithes, denn Ḍimam fragte den Propheten nach dem Glauben, wie er ihn auch um Erlaubnis bat, die Leute in seinem Volk darüber zu unterrichten. Da er allein war und ihnen die Glaubensgrundlagen beibrachte, zeigt dies deutlich, dass der Prophet (ṣ) nicht verlangte, dass eine große Menge Leute mitgehen müsse, damit die Zahl für den mutawātir erfüllt wäre.
Ein weiterer Beweis, den der eben erwähnte Hadith andeutet, ist die Tatsache, dass der Prophet (ṣ) jeweils einzelne Prophetengefährten entsandte, um den Menschen in anderen Regionen den Islam zu lehren. So entsandte er Muʿāḏ in den Jemen. In diesem Hadith wird berichtet, dass der Prophet (ṣ) zu ihm sagte:
„Du wirst wahrlich zu einem Volk einer Schriftreligion kommen, so rufe sie auf, zu bezeugen, dass es keinen Gott außer Allah gibt und dass ich der Gesandte Allahs bin.“[31]
Der Hadith zeigt, dass der Prophet (ṣ) die Vermittlung der Religion – in diesem Fall eindeutig die absoluten Grundlagen der Glaubenslehre – Einzelpersonen übertrug und keine Zahl voraussetzte, um die Echtheit seiner Botschaft zu beweisen. Und eben dies trifft auch auf Āḥād-Hadithe zu, für den Propheten (ṣ) war die Gewissheit der Botschaft dadurch garantiert, dass der Überbringer zuverlässig ist. Er verlangte nicht, dass die Grundlagen der Religion von unzähligen Menschen vermittelt werden müssten, damit sie über jeden Zweifel erhaben sind.[32]
Des Weiteren schickte der Prophet (ṣ) einzelne Boten zu den Königen Chosrau, zum byzantinischen Kaiser, dem Patriarchen von Alexandria, zu Ukaidir Dauma und weiteren entfernt lebenden Herrschern. Er schrieb ihnen Briefe, in denen er von seinem Wissen berichtete und die Herrscher zum Islam einlud. Er rief sie dazu auf, an seine Botschaft zu glauben, diese Form der Übermittlung der Botschaft genügt bereits als Beweis, auch wenn nicht die Zahl des mutawātir erfüllt ist. Und letztendlich erfüllten die Propheten selbst nie die Zahl, die für eine Mutawātir-Überlieferung nötig wäre. Und doch genügen sie als Beweis. Diesbezüglich heißt es im Koran:
„(Sie sind) Gesandte als Verkünder froher Botschaft und als Überbringer von Warnungen, damit die Menschen nach den Gesandten kein Argument gegen Allah haben.“ (An-Nisāʾ: 165)
Wenn also Āḥād-Berichte keine Gewissheit bedingten, hätte der Prophet (ṣ) sich nicht damit begnügt, nur einen Prophetengefährten allein zu einem Volk oder Herrscher zu entsenden.[33]
Ferner ist folgender Hadith anzuführen:
Von Zaid ibn Ṯābit ist überliefert: „Ich hörte den Gesandten Allahs (ṣ), sagen: ,Möge Allah denjenigen erhellen, der einen Hadith von uns hört, bewahrt und an andere weitergibt. Manch ein Träger von Wissen überbringt es zu jemandem, der verständiger ist als er. Und mancher Wissensübermittler mag nicht verständig sein.‘“[34]
Der Prophet (ṣ) fordert hier die Menschen dazu auf, seine Aussprüche zu hören, zu bewahren und anschließend zu überliefern. Dies zeigt, dass er keine Überliefererzahl voraussetzte, damit der Empfänger des Berichts sich über den Wahrheitsgehalt der Aussage vergewissert.[35] Die Prophetengefährten selbst akzeptierten Āḥād-Hadithe in den Glaubensgrundlagen. Sie bewahrten diese Hadithe und überlieferten sie weiter. Sie tadelten Leute, die diese Überlieferungen anzweifeln, den eigenen Neigungen zu folgen oder unwissend zu sein.[36]
Ein Beispiel ist die Änderung der Gebetsrichtung: Al-Barāʾ ibn ʿĀzib überliefert: „Ich habe mit dem Propheten (ṣ) 16 Monate in Richtung Jerusalem gebetet, bis der Vers in der Sure al-Baqara offenbart wurde: ‚Und wo immer ihr seid, wendet eure Gesichter in ihre Richtung!‘ (A-Baqara: 144). Und so wandte sich der Prophet (ṣ) nach der Offenbarung dieses Verses der Kaaba im Gebet zu. Kurz danach machte sich ein Mann auf und kam auf seinem Weg an Leuten der Anṣār vorbei, die gerade beteten. Er rief ihnen zu, (dass die Gebetsrichtung geändert wurde) worauf sie ihre Gesichter in Richtung der Kaaba wandten.“[37]
Der Hadith zeigt, dass Āḥād-Berichte angenommen werden müssen, denn es war eine Person, die den Betenden erklärte, dass sich die Gebetsrichtung geändert hatte. Sie warteten nicht, bis eine große Zahl von Menschen diese Nachricht bestätigte.
Bei der Beweisführung mit Āḥād-Hadithen, dass Āḥād-Hadithe als Beweis zulässig sind, ist zu beachten, dass diese Beweise nicht einfach mit der Begründung abzulehnen sind, dass es sich um Āḥād-Hadithe handle, deren Beweiskraft erst bewiesen werden müsse, sodass hier ein Zirkelschluss vorläge. Ausschlaggebend ist hier nämlich nicht ein einzelner Hadith, sondern die Menge der Belege – es existieren weit mehr als die genannten Beispiele –, die in ihrer Gesamtheit wiederum durchaus als mutawātir gelten. Das heißt, es existieren zahlreiche Einzelüberlieferungen zu unterschiedlichen Begebenheiten, die in ihrer Gesamtheit beweisen, dass der Prophet (ṣ) und seine Gefährten die Berichte von Einzelpersonen über Glaubensgrundlagen oder Regeln der Religion als gültigen Beweis und ausreichendes Argument ansahen, wenn die Person zuverlässig ist. Und so ein Bericht eines Einzelnen ist eine Āḥād-Überlieferung.[38] Somit existieren sehr viele Einzelbeweise dafür, dass der Prophet (ṣ) und seine Gefährten Āḥād-Überlieferungen als ausreichendes und gültiges Argument betrachteten.
2.1.3 Der Konsens (iǧmāʿ)
Mehrere Gelehrte erwähnen, dass ein Konsens unter Gelehrten (iǧmāʿ) besteht, dass Āḥād-Hadithe in den Glaubensgrundlagen (ʿaqāʾid) als Beweis zulässig sind. Diesen Konsens erwähnen u. a. Ibn Ḥazm,[39] Ibn ʿAbd al-Barr,[40] Abū al-Muẓaffar as-Samʿānī[41] und Ibn al-Qaīyim.[42]
Es genügt, stellvertretend die Worte von as-Samʿānī wiederzugeben, da sie besonders prägnant sind:
Die Gesamtheit der Muslime, die frühen wie auch späteren, ist sich einig, Hadithe über Allahs Eigenschaften zu überliefern, über die göttliche Vorherbestimmung (qadar), die Sichtbarkeit Allahs im Jenseits (ruʾya), die Grundlagen des Glaubens (īmān), die Fürsprache (šafāʿa), das Wasserbecken (ḥawḍ) des Propheten (ṣ) im Jenseits, das Entkommen sündiger Monotheisten aus der Hölle, die Beschreibung von Paradies und Hölle, Motivation und Abschreckung, die Verheißung von Belohnung und Androhung von Bestrafung, die Vorzüge des Propheten (ṣ) und seiner Gefährten, Überlieferungen über frühere Propheten und Hadithe zur Erbauung und Läuterung der Seele u. v. m. All diese Angelegenheiten sind abstrakt und nicht praktischer Natur, sie werden überliefert, weil derjenige, der sie hört, von deren Korrektheit überzeugt ist.
Sagte man hingegen, dass Āḥād-Hadithe keine gesicherte Erkenntnis bedingen, bedeutete dies, dass die Überlieferungspraxis der Umma in diesen Themen ein Fehler wäre. Dies hieße ferner, dass die Überlieferer dieser Hadithe sich einem sinnlosen Zeitvertrieb hingegeben hätten und einer unsinnigen und nutzlosen Beschäftigung nachgegangen wären. Dies führte dazu, dass diese Leute in religiösen Angelegenheiten Informationen geschrieben und gesammelt hätten, die als Quelle verboten und nicht zulässig wären.[43]
2.1.4 Logische Argumente
Zur Lehrmeinung, dass Āḥād-Hadithe keine Beweiskraft in den Glaubensgrundsätzen hätten, gehört konsequenterweise das Verbot, Hadithe über die Glaubensgrundlagen von den Prophetengefährten anzunehmen, die dies direkt vom Propheten (ṣ) gehört haben. Und dies ist ganz offensichtlich ein Irrtum.[44]
Wenn es verpflichtend ist, die Aussage eines Hadithgelehrten über einen Hadith anzunehmen, dass dieser Hadith mutawātir sei, was ja bedeutet, dass er in Glaubensfragen als Beweis tauge, dann müsste man ebenso jeden Hadith akzeptieren und befolgen, den ein vertrauenswürdiger Hadithgelehrter überliefert, und ihn als Beweis in Glaubensgrundlagen anführen. Demnach führt dies konsequenterweise zur selben Erkenntnis, dass authentische Einzelüberlieferungen als Beweis in allen Belangen der Religion zulässig sind.[45]
3 Die zweite Lehrmeinung: Āḥād-Hadithe sind als Beweis in Glaubensfragen unzulässig
Dies ist die Lehrmeinung vieler Aschariten (Ašʿarīya), Maturiditen (Māturīdīya), Muʿtazila, Ibaditen (Ibāḍīya), Zaiditen (Zaidīya) und der Zwölfer-Schia (Šīʿa imāmīya).[46] Diese Meinung vertreten demnach viele nicht sunnitische Strömungen, sie wurde als erstes von der Muʿtazila propagiert, die nicht zu den Sunniten zählt. Einige[47] behaupten, dass alle Aschariten dieser Ansicht wären, doch ist dem nicht so. Exemplarisch sei hier auf die Worte des Aschariten az-Zarkašī verwiesen:
„Einige Mutakallimūn[48] verbaten das Festhalten an Āḥād-Hadithen, da sie angeblich nur Wahrscheinlichkeit bedingten, die Glaubensgrundsätze (ʿaqīda) jedoch definitiv (qaṭʿī) seien. Korrekt ist jedoch, dass dies erlaubt ist. Sie werden durch ihre Gesamtheit zu einem unanfechtbaren Argument, diese Gesamtheit kann sogar das Ausmaß eines kategorischen Beweises (qaṭʿī) erreichen. Und deshalb haben wir die (über den Propheten) überlieferten Wunder mit Āḥād-Hadithen bewiesen.“[49]
3.1 Die Argumente dieser Ansicht
Die Hauptargumente dieser Meinung sind einerseits die Differenzierung zwischen mutawātir und āḥād und andererseits die Unterscheidung zwischen praktischen und abstrakten Angelegenheiten. Aus der Trennung zwischen Grundlagen (uṣūl) und praktischen Aspekten (furūʿ) wird abgeleitet, dass Grundlagen nur mit kategorischen Beweisen beweisbar wären. Da Āḥād-Überlieferungen theoretisch richtig oder falsch sein können, müssten diese präsumtive Erkenntnisse bedingen. Daraus folgt, dass Āḥād-Überlieferungen in den Grundlagen der Religion unzulänglich seien. Diese Argumentationsweise wurde bereits in 1.3 erörtert und widerlegt.
Die Antworten dieser Gruppe auf die Beweise, dass Āḥād-Hadithe in den Glaubensgrundsätzen zulässig sind, sind haltlos.[50] Die Quintessenz ihrer Ansicht ist, dass Āḥād-Hadithe präsumtiv (ẓannī) und nicht kategorisch (yaqīnī) seien und in den Glaubensfragen keine auf Wahrscheinlichkeiten basierenden Beweise zulässig seien.[51]
3.2 Die Widerlegung der Aussage, Āḥād-Hadithe seien als Beweis in Glaubensfragen unzulässig
Für diese Meinung existieren weder im Koran noch in der Sunna eindeutige Beweise, außerdem verstößt sie gegen den Gelehrtenkonsens voriger Generationen.
Der Gelehrte Ibn Daqīq al-ʿĪd erwähnt bei der Widerlegung der Ansicht, Āḥād-Hadithe seien in Glaubensfragen unzulänglich, Folgendes:
„Die Uṣūl-al-Fiqh-Gelehrten zitieren häufig, dass diese – die Āḥād-Hadithe – bei den Zahiriten oder einigen unter ihnen als definitive Beweise gelten. Die Fiqhgelehten (i. e. Hanafiten) und andere wunderten sich hierüber, da wir bei eingehender Betrachtung meinen, dass eine Einzelüberlieferung richtig oder falsch sein kann. Bei dieser Möglichkeit kann keine absolute Gewissheit bestehen. Allerdings fußt ihre Lehrmeinung, also dass Āḥād-Hadithe kategorisches, definitives Wissen bedingen, auf etwas, was die meisten Gelehrten nicht berücksichtigten. Es gilt Folgendes:
Authentische Überlieferungen sind definitiv korrekt, jedoch nicht etwa unter dem Aspekt, dass sie über einen Weg überliefert sind, denn demnach besteht ja per se die Wahrscheinlichkeit, die ihr erwähnt habt, dass sie richtig oder falsch sein könnten. Vielmehr müssen sie aufgrund eines anderen Aspekts als definitiv authentisch gelten. Dieser besteht darin, dass diese Religion bewahrt wird. Und das Bewahrte ist ja dasjenige, dem nichts Externes hinzugefügt und nichts Inhärentes entnommen wurde. Wenn die bei uns (Muslimen) belegten Überlieferungen falsch wären, so wäre dem Islam etwas hinzugefügt worden, was nicht zu ihm gehört. Dies widerlegt der Umstand, dass der Islam bewahrt wird. Die Gewissheit, dass eine Āḥād-Überlieferung korrekt ist, kommt unter diesem Aspekt zustande und nicht unter dem der Isoliertheit der Überlieferungsweise.
Dies gleicht daher einem Konsens, denn eine Meinung oder ein Urteil der Umma an sich ist ja nicht per se unfehlbar. Da es jedoch Beweise dafür gibt, dass dem so ist, ( dass sich die Umma nie auf einen Irrtum einigen wird,) muss diese Meinung unter diesem Aspekt angenommen werden, und nicht allein deswegen, weil es eine Meinung oder ein Urteil der Umma ist. Sie (die Vertreter der Gegenmeinung) entnahmen die Bewahrung der Religion vor Verfälschung anderen Aspekten, die sie bewiesen, dies muss mit ihnen erörtert werden.“
Ibn Daqīq al-ʿĪd schreibt ferner:
„Wir haben dies erwähnt, weil viele Fiqh- und Uṣūl-Gelehrte glauben, diese Meinung (dass Āḥād-Hadithe in Glaubensfragen als Beweis taugen) basiere nicht auf logischen Argumenten. Wir haben dies hier erörtert, um diese Fehleinschätzung zu widerlegen und zu erklären, was an ihren Argumenten untersucht und erörtert werden muss. Und dies ist die Gewissheit, von der sie behaupten, dass sie hier bestehe.“[52]
4 Fazit
Der Islam basiert auf dem Glauben, dass Allah, der Erhabene, und Sein Prophet (ṣ) die Wahrheit sagen. Die Primärquellen sind daher der Koran und die Sunna des Propheten (ṣ), sowohl in den Glaubensgrundsätzen als auch in den rechtlichen Bestimmungen. In diesem Sinne sind folgende Verse zu verstehen:
„Die Rede der Gläubigen, wenn sie zu Allah und Seinem Gesandten gerufen werden, damit er zwischen ihnen richte, besteht nur darin, dass sie sagen: ‚Wir hören und gehorchen.‘ Das sind diejenigen, denen es wohl ergeht. Wer Allah und Seinem Gesandten gehorcht, Allah fürchtet und sich vor Ihm hütet, das sind die Erfolgreichen.“ (an-Nūr: 51 f.)
Diese Ergebenheit bedeutet wiederum, dass die Religion am Koran und der Sunna gemessen wird. Gerade die Glaubensgrundsätze sollten dem Verständnis des Propheten (ṣ) entsprechen, da es sich bei einigen Glaubensfragen um Themen handelt, die sich der menschlichen Wahrnehmung entziehen, ja gar den irdischen Maßstäben, wie etwa Allahs Eigenschaften. Hier sind Vernunftsurteile der formalen Logik kein exaktes unfehlbares Instrument, da sie auf Gesetzmäßigkeiten dieser Welt beruhen. Somit ist es problematisch, die Grundlagen der Religion primär auf den Prinzipien der formalen Logik aufzubauen und Offenbarungstexte im Lichte dieser Prinzipien zu deuten.
Wer allein Prinzipien der formalen Logik als Richtmaß in den Glaubensgrundsätzen akzeptiert, sollte sich fragen, nach welchen der vielen Prinzipien logischer oder philosophischer Schulen nun die Glaubensgrundsätze erstellt werden sollen. Diese Frage ist nicht zu beantworten, da der Mensch in eben diesen Themen die Offenbarung braucht.
Daher sind die Grundlagen der Religion zunächst den Primärquellen der Religion zu entnehmen, dem Koran und der Sunna. Da der Koran kaum Details enthält, ist die Sunna eine wichtige Quelle. Und sie besteht zu weit mehr als 97 %[53] aus Āḥād-Hadithen, sodass eine Einschränkung dieser dem Aushebeln der Sunna gleichkäme, und eben diese Absicht wurde der Muʿtazila vorgeworfen, als sie das Postulat einführte, Āḥād-Hadithe seien kein Beweis in Glaubensfragen. Es ist kritisch zu bewerten, wenn Sunniten diese Ansicht übernehmen, angesichts der schwachen Beweislage dieses Postulats und des Umstands, dass mehrere – auch ascharitische – Gelehrte einen Konsens früher Gelehrter zitieren (s. 2.1.2), dass in Glaubensfragen Āḥād-Hadithe als Beweis zulässig und bindend sind.
Zudem belegen zahlreiche Hadithe, die in ihrer Masse einem inhaltlichen mutawātir (mutawātir maʿnawī) gleichkommen, dass der Prophet (ṣ) und seine Gefährten die Verkündung der Grundlagen der Religion Einzelpersonen überließen (s. 2.1.3) und somit das Postulat der Mutawātir-Bedingung in Glaubensfragen hinfällig ist.
[1] Siehe: Nuzhat an-naẓar fī tawḍīḥ nuḫbat al-fikar, S. 50–51.
[2] Al-Futūḥī: Šarḥ al-kawkab al-munīr, Bd. 2, S. 324.
[3] Ġarīb: Ein Hadith, der mindestens in einer Überliefergeneration nur von einer Person überliefert wird. Nuzhat an-naẓar von Ibn Ḥaǧar, S. 50.
[4] ʿAzīz: Ein Hadith, der in allen Überlieferergenerationen mindestens von zwei Personen überliefert wird. Siehe: At-taqrīb wa at-taisīr von an-Nawawī, S. 86.
[5] Mašhūr: Ein Hadith, den in jeder Überlieferergeneration mindestens drei Personen überliefern, der aber nicht als mutawātir gilt. Nuzhat an-naẓar, S. 46.
[6] Siehe: Ibn Ḥazm: al-Iḥkām fī usūl al-aḥkām, Bd. 1, S. 113–114.
[7] Siehe: Ibn Taimiya: Maǧmūʿ al-fatāwā, Bd. 14, S.125–126, Bd. 19, S. 207–212 und Ibn al-Qaīyim Muḫtaṣar aṣ-ṣawāʿiq al-mursala, S. 594.
[8] Ẓannī: präsumtiv, nicht über jeden Zweifel erhaben, nicht definitiv.
[9] Ibn Taimiya: Maǧmūʿ al-fatāwā, Bd. 23, S. 346.
[10] Ibn Taimiya: Maǧmūʿ al-fatāwā, Bd. 6, S. 56–57.
[11] Das ist die Methode der meisten Gelehrten des uṣūl al-fiqh, deren Mehrheit Mutakallimūn sind. Aḥmad ʿĀdil al-Ġarīb vertritt in seinem Werk Taṯbīt ḥuǧǧīyat ḫabar al-wāḥid (S. 173) die Meinung, dass die Differenzen bezüglich der Verwendung von Āḥād-Hadithen in den Glaubensgrundsätzen nicht notwendigerweise mit der Frage zusammenhängen, ob Āḥād-Hadithe Gewissheit oder Wahrscheinlichkeit bedingen. Zu diesem Thema folgt ein weiterer Beitrag.
[12] Siehe az-Zarkašī: al-Baḥr al-muḥīṭ fī uṣūl al-fiqh, Bd. 6, S. 138–139.
[13] Siehe Ibn Qudāma: Rawḍat an-nāẓir wa ǧunnat al-manāẓir, Bd. 1, S. 304.
[14] Ibn ʿAbd al-Barr: At-Tamhīd limā fī al-muwaṭṭaʾ min al-maʿānī wa al-asānīd, Bd. 1, S. 8.
[15] Siehe Ibn Taimiya: Maǧmūʿ al-fatāwā, Bd.18, S. 41.
[16] Siehe al-Māzirī: Īḍāḥ al-maḥṣūl min burhān al-uṣūl, S. 442.
[17] Ibn Ḥazm in al-Iḥkām fī uṣūl al-aḥkām, Bd.1, S. 108–109.
[18] Al-Karābīsī (gest. 248 n. H.) ist ein Schüler aš-Šāfiʿīs, er wird der frühen Kullābīya zugeordnet, deren Lehre Abū al-Ḥasan al-Ašʿarī und al-Māturīdī übernahmen. Die Kullābīya war der Ansicht, ʿilm al-kalām zu verwenden, um die Muʿtazila zu widerlegen.
[19] Siehe aš-Šīrāzī: al-Lumaʿ fī uṣūl al-fiqh, S. 72.
[20] Ibn al-Qaīyim: Muḫtaṣar aṣ-ṣawāʿiq al-mursala ʿalā al-Ǧahmīyya wa al-Muʿaṭṭila, S. 605.
[21] Siehe: al-Wāḍiḥ fī uṣūl al-fiqh, Bd. 3, S. 110 und al-Musawwada fī uṣūl al-fiqh, S. 248 und at-Taḥrīr šarḥ at-taḥrīr, Bd. 4, S. 1817.
[22] Al-Musawwadda fī uṣūl al-Fiqh, S. 248.
[23] Siehe Ibn ʿAbd al-Barr: At-Tamhīd limā fī al-muwaṭṭaʾ min al-maʿānī wa al-asānīd, Bd. 1, S. 8.
[24] Siehe: Qawāṭʿi al-adilla fī al-uṣūl, Bd. 1, S. 341 und al-Intiṣār li-aṣḥāb al-ḥadīṯ, S. 37–38.
[25] Al-Ibāna al-Kubrā, Bd. 6, S. 7.
[26] Im Folgenden werden die bekanntesten und stärksten Beweise angeführt, denn es existieren weit mehr, einige nannte bereits aš-Šāfiʿī in seinem Werk ar-Risāla. Der Imam Ibn al-Qaīyim zählt in seinem Werk aṣ-Ṣawāʿiq al-mursala ungefähr zwanzig Beweise auf, die al-Albānī in Wuǧub al-aḫḏ bi-hadīṯ al-āhād fī al-ʿaqīda wa ar-rad ʿalā šubah al-muḫālafīn zusammenfasste und ergänzte.
[27] Muḫtaṣar aṣ-Ṣawāʿiq al-mursala ʿalā al-Ǧahmīyya wa al-Muʿaṭṭila, S. 545.
[28] Abū Dāwūd in as-Sunan überliefert (4605), at-Tirmiḏī in as-Sunan (2663) und Ibn Māǧah in as-Sunan (13). Ibn Ḥaǧar merkt in Muwāfaqat al-ḫubar al-ḫabar fī taḫrīǧ ahādīṯ al-muḫtaṣar, Bd. 2, S. 325,: „Die Überlieferer sind ṯiqāt (d. h., vertrauenswürdige Überlieferer)“; Ibn Ḥibbān hat den Hadith laut al-Iḥsān (S. 13) als ṣaḥīḥ eingestuft, ebenso al-Ḥākim in al-Mustadrak (S. 368).
[29] Siehe: Muḫtaṣar aṣ-ṣawāʿiq al-mursala ʿalā al-Ǧahmīyya wa al-Muʿaṭṭila, S. 583.
[30] Ṣaḥīḥ al-Buḫārī (63).
[31] Al-Buḫārī in seinem Ṣaḥīḥ-Werk (1395) und Muslim in seinem Ṣaḥīḥ-Werk (19).
[32] Muḫtaṣar aṣ-ṣawāʿiq al-mursala ʿalā al-Ǧahmīyya wa al-Muʿaṭṭila, S. 579.
[33] Muḫtaṣar aṣ-ṣawāʿiq al-mursala ʿalā al-Ǧahmīyya wa al-Muʿaṭṭila, S. 587.
[34] Abū Dāwūd in as-Sunan (3220), at-Tirmiḏī in as-Sunan (2656), Ibn Māǧah in as-Sunan (230), Ibn Ḥaǧar beurteilt den Hadith in seinem Werk Muwāfaqat al-ḫubar al-ḫabar fī taḫrīǧ ahādīṯ al-muḫtaṣar, Bd. 1, S. 368, als ṣaḥīḥ.
[35] Siehe: ar-Risāla von aš-Šāfiʿī, Bd. 1, S. 402.
[36] Siehe: Maǧmūʿ āṯār al-Muʿallimī al-Yamānī, Bd, 19, S. 76.
[37] Ṣaḥīḥ al-Buḫārī (40) und Ṣaḥīḥ Muslim (525).
[38] Siehe: Iḥkām al-aḥkām, ein Kommentar zu ʿumdat al-aḥkām, Bd. 1, S. 212.
[39] Siehe: al-Iḥkām fī uṣūl al-aḥkām, Bd. 1, S. 113.
[40] Siehe: at-Tamhīd limā fī al-muwaṭṭaʾ min al-maʿānī wa al-asānīd, Bd. 1, S. 8.
[41] Siehe: al-Intiṣār li-aṣḥāb al-ḥadīṯ, S. 36–37.
[42] Siehe: Muḫtaṣar aṣ-ṣawāʿiq al-mursala ʿalā al-Ǧahmīyya wa al-Muʿaṭṭila, S. 205.
[43] Al-Intiṣār li-aṣḥāb al-ḥadīṯ, S. 36–37.
[44] Siehe: Wuǧūb al-aḫḏ bi-ḥadīṯ al-āhād fī al-ʿaqīda wa ar-rad ʿalā šubah al-muḫālafīn von al-Albānī, S. 14.
[45] Wuǧūb al-aḫḏ bi-ḥadīṯ al-āhād fī al-ʿaqīda wa ar-radd ʿalā šubah al-muḫālafīn von al-Albānī, S. 17.
[46] Siehe: Asās at-taqdīs von ar-Rāzī, S. 215–219, und al-Iḥtiǧāǧ bi-ḫabar al-āhād fī masāʾil al-iʿtiqād von Ṣuhaib as-Saqqār, S. 137, dort nennt er die Quellen jeder Sekte.
[47] Dies erwähnt etwa Ṣuhaib as-Saqqār in al-Iḥtiǧāǧ bi-ḫabar al-āhād fī masāʾil al-iʿtiqād, S.137–138.
[48] Als Mutakallimūn gelten Gelehrte, die kalām – die formale griechische Logik – in der Glaubenslehre und anderen Bereichen als Grundlage ansehen. Allerdings sind in der Methodenlehre und Rechtstheorie (uṣūl al-fiqh) die Mutkallimūn alle Gelehrte, die nicht zu den Hanafiten (sog Fuqahāʾ) gehören, die die Mehrheit der Gelehrten dieser Wissenschaft kalām verwendeten und nach diesen Prinzipien die Rechtstheorie aufbauten und diskutierten.
[49] Al-Baḥr al-muḥīṭ fī uṣūl al-fiqh, Bd. 6, S. 134.
[50] Siehe die Einsprüche von Ṣuhaib as-Saqqār in seinem Buch al-Iḥtiǧāǧ bi-ḫabar al-āhād fī masāʾil al-iʿtiqād, S. 149160. Er führt keine Quelle an, die seine Einwände gegenüber der Haltung al-Albanis bekräftigen, zudem nennt er keinen einzigen Beweis aus dem Koran oder der Sunna, der darauf hinweist, dass Āḥād-Hadithe keine Beweiskraft in den Glaubensgrundsätzen hätten.
[51] Siehe: al-Maṭālib al-ʿāliya von ar-Rāzī, Bd. 9, S. 201–214 und Asās at-taqdīs von ar-Rāzī, S. 215–219.
[52] Zitiert nach az-Zarkašī: al-Baḥr al-muḥīṭ fī uṣūl al-fiqh, Bd. 6, S. 137 f.
[53] Es existieren nach Abzug der Wiederholungen etwa 4400 Hadithe, die eindeutig als authentisch gelten (s. Ibn Ḥaǧar in an-Nukat ʿalā Ibn aṣ-Ṣalāḥ, S. 992), von diesen sind ca. 110 Hadithe mutawātir (vgl. die Zahl der Hadithe bei as-Suyūṭī in Qaṭf al-azhār al-mutanāṯira fī al-aḫbār al-mutawātira).